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GerichtsgebührenNorm
GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmungen über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung der Republik erlassenen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen gelten heute nur deshalb weiter, weil sie der § 43 Abs 4 GJGebG ausdrücklich als unberührt bleibend erklärt hat, "sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft". Hätte der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes die bisher geltenden Befreiungsvorschriften als unbefriedigend erkannt, wäre es ihm oblegen, sie entsprechend neu zu regeln. Soweit er dies nicht getan hat, muß davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Gebührenbefreiungen ohne Veränderung ihres Umfanges, also ohne Erweiterung und ohne Einschränkung, weitergelten sollen. Der Kreis der gebührenbefreiten Einrichtungen kann daher nicht im Weg einer extensiven teleologischen Interpretation erweitert werden, zumal Ausnahmebestimmungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen streng auszulegen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000137.X03Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020