RS Vwgh 1970/9/14 0137/70

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Veröffentlicht am 14.09.1970
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Index

Gerichtsgebühren
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

GebührenbefreiungsV Kleinwohnungsbau 1936 §2 Abs1
GJGebG 1950 §43 Abs4
VwGG §13 Z3
VwRallg
WGGDV 1940 §10

Rechtssatz

Die Bestimmungen über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung über Gebührenbefreiungen in den vor der Wiedererrichtung der Republik erlassenen Gesetzen, Verordnungen und Erlässen gelten heute nur deshalb weiter, weil sie der § 43 Abs 4 GJGebG ausdrücklich als unberührt bleibend erklärt hat, "sofern dieses Bundesgesetz keine andere Regelung trifft". Hätte der Bundesgesetzgeber bei Erlassung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes die bisher geltenden Befreiungsvorschriften als unbefriedigend erkannt, wäre es ihm oblegen, sie entsprechend neu zu regeln. Soweit er dies nicht getan hat, muß davon ausgegangen werden, dass die bisherigen Gebührenbefreiungen ohne Veränderung ihres Umfanges, also ohne Erweiterung und ohne Einschränkung, weitergelten sollen. Der Kreis der gebührenbefreiten Einrichtungen kann daher nicht im Weg einer extensiven teleologischen Interpretation erweitert werden, zumal Ausnahmebestimmungen nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen streng auszulegen sind.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000137.X03

Im RIS seit

03.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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