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GerichtsgebührenNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Die Beschwerde einer Aktiengesellschaft ist zulässig, wenn sie, selbst ohne Nachweis der Beschlußfassung über die Beschwerdeerhebung innerhalb der Beschwerdefrist, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt auf Grund einer Vollmacht eingebracht wurde, die von den vertretungsberechtigten Organen der Gesellschaft, sei es auch vor Zustellung des angefochtenen Bescheides ausgestellt ist und diese Vollmacht eine Beschwerdeerhebung an den VwGH einschließt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters nachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000137.X01Im RIS seit
03.08.2020Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020