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Baurecht - NÖNorm
B-VG Art119a Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 1(Vermerk: In diesem Umfang erstreckt sich die Bindung auf alle beteiligten Parteien und Behörden einschließlich der Aufsichtsbehörde selbst; wird der betreffende Bescheid nicht mittels Beschwerde bekämpft, so binden die den aufhebenden Spruch tragenden Rechtsmeinungen auch den VwGH. Darauf fußt das Recht der Parteien, im fortgesetzten Verfahren die Beachtung der Bindung in diesem Umfang und die ihnen daraus erfliessenden Rechte auch mittels Beschwerde an den VwGH durchzusetzen. Jener Teil der Begründung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides der darlegt, in welchen Punkten nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt worden sind, der also aufzeigt, welche der in der Vorstellung geltend gemachten oder sonst in Betracht kommenden Rechtsverletzungsmöglichkeiten mangels tatsächlicher Rechtsverletzung keine Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides nach sich zu ziehen hätten, löst deshalb keinerlei bindende Wirkung aus, weil er den aufhebenden Spruch nicht trägt)Stammrechtssatz
Der Vorstellungswerber hat ein mit einer Beschwerde nach Art 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000765.X01Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020