RS Vwgh 2019/12/13 Ra 2018/16/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1
VwGH-EVV 2015 §1 Abs1

Rechtssatz

Wenn sich der Revisionswerber entgegen der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses, auf die er auch in einem Antwortschreiben des Bundesfinanzgerichts ausdrücklich nochmals hingewiesen wurde, nicht auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung informiert, sondern eine auf einer Website eines fremden Dritten genannte E-Mail-Adresse des Verwaltungsgerichtshofes verwendet, um diesem einen Verfahrenshilfeantrag zu übermitteln, kann nicht von einem minderen Grad des Versehens des Revisionswerbers ausgegangen werden. Vielmehr liegt eine gravierende Außerachtlassung der im Verkehr mit Behörden und Gerichten für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen, dem Revisionswerber auch zumutbaren Sorgfalt vor (vgl. VwGH 16.3.2011, 2011/08/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160039.L02

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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