TE Vwgh Beschluss 2019/12/17 Ra 2019/20/0596

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des M K in S, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2019, W211 2142560-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 2. Jänner 2015 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 7. August 2019 rechtskräftig abgewiesen.

2 Am 24. September 2019 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Oktober 2019 wurde der Folgeantrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit ein Abweichen von der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 BFA-VG darin sieht, dass die dort normierten Kriterien für das Absehen von einer Verhandlung nicht vorgelegen wären, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall das Asylverfahren des Revisionswerbers nicht zugelassen wurde. Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; 29.3.2019, Ra 2018/20/0539, mwN). Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, wird nicht aufgezeigt. 9 Mit dem Vorbringen, dem Revisionswerber sei nie die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt worden, wird die Verletzung des Parteiengehörs und damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern auch deren Relevanz in konkreter Weise darzulegen ist (vgl. VwGH 4.3.2018, Ra 2018/14/0055, mwN), was hier unterblieben ist.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200596.L00

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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