TE Vfgh Erkenntnis 1996/9/27 V216/95

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Veröffentlicht am 27.09.1996
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §2
Oö LustbarkeitsabgabeG 1979 §16
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz idF vom 29.09.83 §16

Leitsatz

Aufhebung der Festlegung des Höchstmaßes an Vergnügungssteuer für Autodrome und bestimmte andere Belustigungen in der Linzer LustbarkeitsabgabeO; gesetzwidrige Annahme eines freien Beschlußrechtes der Gemeinde hinsichtlich der Einstufung dieser Belustigungen unter den generellen oder den speziellen Abgabenrahmen; keine demonstrative Aufzählung der Belustigungen, für die die Berechnung der Pauschalabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises zulässig ist

Spruch

In §16 Abs2 Z2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. September 1983, kundgemacht an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Linz am 29. September 1983, wird die Wortfolge "und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hippodrome, Elektrodrome und dgl." als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 94/17/0178 das Verfahren über eine Beschwerde anhängig, die sich gegen einen gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheid der OÖ Landesregierung vom 24. Feber 1994 richtet. Mit diesem Bescheid wurde die Vorstellung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführenden Partei gegen einen im Gemeindeinstanzenzug vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz erlassenen Bescheid vom 17. September 1993 abgewiesen, welcher die Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum vom 30. April bis 9. Mai 1993 zum Gegenstand hat, darunter von Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb eines Autodroms im wie folgt berechneten Gesamtbetrag von 6.000 S:

20 Wagen x S 15 (Preis pro Wagen) x 2 x 10 Tage = S 6.000.

Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellt der Verwaltungsgerichtshof unter A172/95 den Antrag, die in §16 Abs2 Z2 der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz (Amtsblatt der Stadt Linz vom 27. März 1950, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 22. September 1983, kundgemacht an der Amtstafel des Magistrates der Stadt Linz am 29. September 1983) enthaltene Wortfolge "und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hippodrome, Elektrodrome und dgl." wegen Widerspruchs zum OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 (LGBl. 74/1979 idF LGBl. 70/1983) als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Im gegebenen Zusammenhang sind folgende Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen:

§§1 und 2 OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 lauten auszugsweise:

"§1

(1) Durch dieses Gesetz werden die Gemeinden gemäß §8 Abs6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 45, verpflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten (§15 Abs3 Z1 des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/1978) einzuheben.

(2) ...

§2

Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen

(1) Alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lustbarkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen. ...

(3) ...

(4) Lustbarkeiten im Sinne des Abs1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen:

1. ...

2. Volksbelustigungen, wie der Betrieb von Karussellen, Velodromen und dergleichen, Schaukeln, Rutsch- und ähnlichen Bahnen, Hippodromen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspielen, Würfelbuden, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinetten, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dergleichen; ..."

§16 OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 idF BGBl. Nr. 70/1983, lautet:

"(1) Für Volksbelustigungen der im §2 Abs4 Z2 bezeichneten Art wird die Pauschalabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe beträgt täglich:

soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Fünfundzwanzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Schießbuden das Zwanzigfache des Einzelpreises für drei Schuß, für Rodel- und Rutschbahnen das Vierzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Zweifache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.

(2) Auf die Größe des einzelnen Lustbarkeitsveranstaltungsbetriebes ist Rücksicht zu nehmen; ... Das Mindestausmaß dieser Pauschalabgabe beträgt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Zehnfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Einfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz."

§16 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in der hier angefochtenen Fassung der Verordnung vom 22. September 1983 lautet:

"(1) Für Volksbelustigungen der im §2 P. 2 bezeichneten Art wird, wenn der Unternehmer an der Veranstaltungsstätte keinen festen Standort hat, die Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen.

(2) Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe beträgt täglich für:

1. ...

2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Drahtseilbahnen, Geisterbahnen, Grottenbahnen und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hippodrome, Elektrodrome und dgl.:

das Zweifache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz;

..."

3. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß er die angeführte Verordnungsstelle bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des bei ihm angefochtenen Bescheides anzuwenden hätte, und legt seine Bedenken gegen deren Gesetzmäßigkeit wie folgt dar:

"Zutreffend gehen sämtliche Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß der Betrieb eines Autodroms zu den Volksbelustigungen der in §2 Abs4 Z. 2 oö LustbarkeitsabgabeG 1979 bezeichneten Art gehört. Zwar wird in dieser Gesetzesbestimmung der Betrieb eines Autodroms nicht ausdrücklich erwähnt, der Gesetzgeber ließ allerdings durch die Verwendung der Worte 'und dergleichen' erkennen, daß er nicht nur die dort ausdrücklich angeführten Lustbarkeiten unter den Begriff der Volksbelustigung subsumieren wollte, die Anführung einzelner Belustigungen in dieser Vorschrift also nur beispielsweise erfolgte.

Damit ist §16 Abs1 des oö LustbarkeitsabgabeG 1979 auf Autodrome anwendbar. Diese Norm bestimmt, daß das Höchstausmaß der Pauschalabgabe, soweit nachstehend nichts anderes angeordnet ist, täglich das Fünfundzwanzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes beträgt. Ausnahmeregelungen werden lediglich für Schießbuden, für Rodel- und Rutschbahnen, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen sowie für Riesenräder getroffen.

Dieses Höchstmaß wird bei Anwendung des Berechnungsmodus der angefochtenen Verordnung im Beschwerdefall überschritten. Im Betrieb des Beschwerdeführers kommen 20 Wagen zum Einsatz, welche nach den vom Beschwerdeführer zugestandenen (vgl. seine Gegenäußerung im Vorstellungsverfahren vom 17. Jänner 1994) Tatsachenannahmen der Berufungsbehörde zweisitzig waren. Damit wäre nach Maßgabe der angefochtenen Verordnung die Abgabe mit dem Achtzigfachen des Preises pro Sitz/Tag begrenzt, während das Gesetz diese Grenze mit dem Fünfundzwanzigfachen des Einzelpreises pro Tag für erwachsene Personen zieht.

In diesem Zusammenhang kann es vorerst dahingestellt bleiben, ob unter Einzelpreis pro Person der für den zweisitzigen Wagen eingehobene Preis oder lediglich die Hälfte desselben zu verstehen ist (was wohl davon abhängig sein wird, ob einer Einzelperson ohne Begleitung die Fahrt in einem Wagen um S 7,50 gestattet war oder nicht). Selbst bei Zugrundelegung des Gesamtpreises pro Wagen von S 15,-- ergäbe sich nach dem Gesetz ein Höchstmaß der Abgabe pro Tag von S 375,--.

Die Auffassung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei, wonach die Ausnahmebestimmung für Achter-, Berg- und Talbahnen analog auch auf Autodrome anwendbar wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Zwar ist die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht anerkannt; Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist freilich das Bestehen einer echten Regelungslücke. Im Zweifel wäre eine auftretende Lücke als beabsichtigt anzusehen. Wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, das heißt, keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. März 1990, Zl. 88/17/0182 und vom 30. September 1994, Zl. 93/08/0254).

Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber durch die Worte 'soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist' im §16 Abs1 oö LustbarkeitsabgabeG 1979 jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß der Anführung von Lustbarkeiten in den folgenden Ausnahmebestimmungen nicht nur beispielshafter Charakter zukommt. Gegen eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf 'Scooter', bzw. 'Autodrome' spricht auch der Umstand, daß der Lustgewinn bei Achterbahnen sowie Berg- und Talbahnen durch eine, dem freien Fall angenäherte, schwerkraftinduzierte Sturzfahrt erreicht werden soll, während die 'Unterhaltung' bei Benützung eines Autodroms in der Beeinflußbarkeit des (ebenen) Fahrtablaufes durch geschickte Brems- und Beschleunigungsmanöver liegt. Der Verwaltungsgerichtshof legt seinem Anfechtungsantrag die Auffassung zugrunde, daß diese Unterschiede die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei aufgezeigten - nicht schon durch den Charakter als Volksbelustigung allein bedingten - Gemeinsamkeiten (Fortbewegung von Wagen auf hiefür bestimmten Bahnen) zwischen den in Rede stehenden Lustbarkeiten überwiegen."

4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz erstattete eine Äußerung, in welcher er mit folgender Argumentation die Abweisung des Verordnungsprüfungsantrags begehrt:

"Laut Art116 Abs2 B-VG ist die Gemeinde selbständiger Wirtschaftskörper und hat dabei das Recht, Abgaben auszuschreiben; die Abgabenausschreibung gehört gemäß Art118 Abs2 B-VG zum eigenen Wirkungsbereich und es resultiert daraus eine Abgabenhoheit der Gemeinden. Wesentlicher Bestandteil dieser Abgabenhoheit ist das sogenannte Gemeindeabgabenbeschlußrecht, welches sowohl in der Rechtsprechung (VfGH-Erkenntnis vom 28.9.1967, B213/67, vom 29.9.1973, B182/73 und vom 7.12.1973, V56/72) als auch Rechtslehre (Kathollnig 'Zu den Abgabenverordnungen der Gemeinden aufgrund des freien Beschlußrechtes', Österreichische Gemeindezeitung 1975, Heft 6) anerkannt wurde. Die jüngste Rechtsmeinung tendiert nicht nur zu einem Recht der Länder, sondern vor allem auch der Gemeinden, allgemein verbindliche Rechtsnormen auf dem Gebiet ausschließlicher Gemeindeabgaben zu erlassen (VfGH-Erkenntnis vom 7.12.1965, B221/1965 und vom 3.7.1978, Zl. 1205/77 sowie Hillingrathner 'Das freie Beschlußrecht der Gemeinden in Abgabensachen', OÖ. Gemeindezeitung 1969, Nr. 7/8). Nach herrschender Rechtsmeinung steht es daher den Gemeinden zu, im Rahmen ihres freien Gemeindeabgabenbeschlußrechts den gesetzesfreien Raum durch materielle Rechtsnormen auszufüllen, soferne dadurch nicht gegen bundes- oder landesgesetzliche Rechtsnormen verstoßen würde. Enthalten aber die bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen konkretisierende Bestimmungen bezüglich eines Besteuerungsgegenstandes, d.h. ist schon das diesbezügliche Besteuerungsobjekt exakt umschrieben und sind die technischen Details der Steuerbemessung, der Steuerschuld und der Steuerentrichtung konkret festgelegt worden, haben sie aufgrund des Stufenbaus des österreichischen Rechtsquellensystems auch Rechtswirkung für die Gemeindevertretung bei der Beschlußfassung über das jeweilige Abgabenrecht; dennoch steht den Gemeindevertretungen das Recht zu, im Rahmen der bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen das materiellrechtliche Abgabenrecht weiter zu vervollständigen und zu konkretisieren (Univ.Prof.Mag.Dr. Taucher in 'Gemeindefinanzautonomie und gemeindeeigene Besteuerung', Finanzpolitisches Seminar in Innsbruck vom 30.11.1995). Würden beispielsweise von dem bundesgesetzlich den Gemeinden zugewiesenem Besteuerungsobjekt nur Teile davon in landesgesetzlichen Regelungen erfaßt, bestünde bezüglich des landesgesetzlich geregelten Bereiches innerhalb des bundesgesetzlich zugewiesenen Ermächtigungsumfangs Bindungswirkung, hinsichtlich des übrigen Bereiches jedoch frei gestaltbares Ausschreibungsrecht.

Nach §10 Abs3 FAG 1948, BGBl. Nr. 46/1948, waren die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgabe (Vergnügungssteuer) bis zu einem bestimmten Höchstausmaß von 25 %, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, auszuschreiben. Der Landesgesetzgeber hatte nunmehr im §2 Abs4 Z. 2 OÖ. Lustbarkeitsabgabegesetz 1950, LGBl. Nr. 13/1950, zuletzt in der Wiederverlautbarung 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zu den abgabepflichtigen Lustbarkeiten insbesondere auch Volksbelustigungen, wie den Betrieb von Karussellen, Velodromen und dgl., Schaukeln, Rutsch- und ähnlichen Bahnen, Hippodromen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspielen, Würfelbuden etc. gezählt. Der Abgabesatz für derartige Volksbelustigungen wird im §16 Abs1 leg.cit. nach einem Vielfachen des Einzelpreises (Einsatzes) berechnet; das Höchstausmaß der Pauschalabgabe beträgt, soweit nicht anderes bestimmt ist, das 25-fache des Einzelpreises (Einsatzes), für Rodel- und Rutschbahnen das 40-fache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das 2-fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz. Im Bereich dieses landesgesetzlichen Abgabenrahmens sind die Gemeinden berechtigt, ihre Abgabensätze für die einzelnen Volksbelustigungen festzulegen, wobei gemäß §16 Abs2 leg.cit. auf die Größe des einzelnen Lustbarkeitsveranstaltungsbetriebes Rücksicht zu nehmen ist. Weder im Bereich des begrifflich übergeordneten Terminus der 'Volksbelustigungen', noch anläßlich der Fixierung der Abgabenrahmen, hat der Gesetzgeber Autodrome, Scooter, Elektrodrome etc. erwähnt und hat auch nicht geregelt, ob die Einstufung von Autodromen, Scootern etc. unter den generellen oder den spezifischen Abgabenrahmen zu erfolgen hätte. Es war daher nach Rechtsauffassung des Gemeinderates durchaus gerechtfertigt, im Rahmen des freien Gemeindeabgabenbeschlußrechtes unter den Oberbegriff des Abgabentatbestandes der 'Volksbelustigungen' den Betrieb von Autodrome, Scootern, Elektrodromen etc. (im folgenden kurz Autodrome) anläßlich der Festlegung der Abgabensätze entsprechend zu determinieren und gleich dem Abgabensatz für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen einzustufen.

Die dermaßen erfolgte Determination der Abgabensätze für Autodrome erfolgte jedoch keinesfalls willkürlich oder contra legem, insbesondere nicht gegen bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Bestimmungen. Abgesehen davon, daß die bundesgesetzliche Ermächtigung in den finanzausgleichgesetzlichen Bestimmungen den Gemeinden für die Regelung der Abgabentatbestände bzw. der Abgabensätze freie Hand läßt, soferne sich die Abgabesätze im Rahmen der bundesgesetzlich vorgegebenen Höchstsätze bewegen, hat der Abgabengesetzgeber anläßlich der Erlassung des Lustbarkeitsabgabegesetzes im Jahre 1950 jedenfalls bezüglich der Abgabensätze für Autodrome keine Gesetzesaussage getroffen. Die gesetzliche Regelung gemäß §16 Abs1 leg.cit., wonach, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Pauschalabgabenhöchstausmaß das 25-fache des Einzelpreises (Einsatzes) beträgt, konnte nach Auffassung des Gemeinderates lediglich als Pendant zu den sonstigen spezifisch aufgezählten Abgabentatbeständen gesehen werden, ohne daß der Gesetzgeber sämtliche zukünftige Veranstaltungsformen darunter subsumiert haben wollte; insbesondere ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (stenographischen Protokollen, Ausschußbericht etc.) zum Lustbarkeitsabgabegesetz 1950 (1979) kein gegenteiliger Hinweis. Dabei muß insbesondere berücksichtigt werden, daß zum Zeitpunkt des Inkraftsetzens des Lustbarkeitsabgabegesetzes im Jahr 1950 Autodrome und ähnliche Einrichtungen keinesfalls zu den typischen Volksbelustigungen auf Jahrmärkten zählten, wo sich diese Art von Volksbelustigung erst in den 50er Jahren entwickelte und in den letzten Jahren einen neuen Höhepunkt erreichte.

Nach Auffassung des Gemeinderates als Verordnungsgeber war daher die landesabgabengesetzlich vorgegebene Rechtslage nicht eindeutig und nicht dazu geeignet, einen von der Veranstaltungsindustrie neu geschaffenen Vergnügungsfaktor und damit abgabepflichtigen Abgabetatbestand vorbehaltlos unter den Generaltatbestand zu subsumieren. Der Gemeinderat entschloß sich daher im Rahmen seines freien Gemeindeabgabenbeschlußrechts, eine Determination dieses neuen Abgabentatbestandes in gewisser Anlehnung an einen bereits vorhandenen spezifischen Abgabentatbestand abgabensatzmäßig vorzunehmen. Dieses Abgabenbeschlußrecht wurde auch nicht willkürlich contra legem ausgeübt, sondern der Gemeinderat hat seine beabsichtigte Beschlußfassung sehr wohl in einem Vorbegutachtungsverfahren vom Landesgesetzgeber prüfen lassen, dem allein eine authentische Interpretation seines Landesabgabengesetzes möglich war. Nachdem der Landesabgabengesetzgeber jedoch gegen die verordnungsgemäße Regelung des Abgabentatbestandes 'ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hipodrome, Elektrodrome und dgl.', keine Einwände erhob, sah sich der Gemeinderat im Rahmen seines freien Abgabenbeschlußrechtes bestärkt, eine entsprechende Verordnungsregelung vorzunehmen und die Abgabensätze für Autodrome im Verordnungsweg gleich jenen für Achterbahnen zu fixieren. Dazu kommt, daß eine entsprechende Abgabenvorschreibung für Autodrome jahrelange Praxis seit dem Betrieb von Autodromen auf Jahrmärkten war und auch immer schon von den Abgabenschuldnern bislang anstandslos anerkannt worden war; die gegenständliche Verordnungsnovelle 1983 bedeutete daher lediglich eine Legalisierung jahrelang geübter Verwaltungspraxis.

Diese Abgabenfestsetzung für Autodrome erfolgte jedoch auch unter folgenden drei Gesichtspunkten:

1. Historische Gesichtspunkte spielten insofern eine gewisse Rolle, als der Landsabgabengesetzgeber bei der Determinierung des generellen Tatbestandes 'soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist' die verschiedenen Möglichkeiten von Volksbelustigungen zum damaligen Zeitpunkt in Erwägung zog; unter Berücksichtigung einer teleologischen Interpretation konnte aber der Gemeinderat nicht davon ausgehen, daß Autodrome darunter zu subsumieren wären, zumal der Landesgesetzgeber für spezifische Lustbarkeiten, wie etwa Berg- und Talbahnen, Achterbahnen etc. eigene höhere Abgabensätze vorgesehen hatte. Nachdem Autodrome und Scooter nicht nur unter technischen, sondern auch einnahmenspezifischen Kriterien diesen Berg- und Talbahnen sehr nahe kamen, ging der Gemeinderat bei der Ausübung seines freien Abgabenbeschlußrechtes davon aus, daß es sicherlich im Sinne des Landesabgabengesetzgebers gelegen gewesen war, Autodrome abgabesatzgemäß nicht allgemein zu den verschiedenartigsten Volksbelustigungen auf Jahrmärkten, sondern vielmehr den spezifischen Volksbelustigungen anzugleichen. Dies umsomehr auch deshalb, weil der Gemeinderat eine jahrelang geübte Verwaltungspraxis, welche bisher die Abgabenschuldner anerkannten und die Aufsichtsbehörde auch bislang gebilligt hatte, verordnungsmäßig festlegte.

2. Technische Gesichtspunkte sprachen für die Entscheidung des Gemeinderates deshalb, weil es sich sowohl bei den genannten Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, als auch bei den Autodromen, Elektrodromen und Scootern um sogenannte fliegende Bauten handelt, das sind solche, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Wie bei den genannten Bahnen sind auch bei den Autodromen in diesen Bauten Fahrbahnen vorhanden, auf denen sich sogenannte Fahrgastwagen bewegen. Der Unterschied ist lediglich darin gelegen, daß etwa bei den Achterbahnen im Gegensatz zu Autodromen die Lenkung und der Antrieb der Fahrgastwagen vom Benützer nicht immer beeinflußt werden kann, doch ging der Gemeinderat bei seiner damaligen Entscheidung davon aus, daß die rasche technische Entwicklung im Bereich der Volksbelustigungen dafür spricht, neu entstandene Volksbelustigungen bezüglich des Abgabesatzes einem der schon gesetzlich angeführten, artverwandten und technisch ähnliche Abgabentatbestände anzugleichen und den neuen Abgabentatbestand systematisch in deren Bereich aufzunehmen; lediglich technisch oder unterhaltungsmäßig völlig artfremde Volksbelustigungen sollten dem generellen Abgabetatbestand 'soweit nichts anderes bestimmt ist' untergeordnet werden.

3. Einnahmensspezifische Gesichtspunkte waren ebenfalls für diese Entscheidung des Gemeinderates ausschlaggebend. So hat der Landesabgabengesetzgeber bei der Regelung der Abgabensätze sehr wohl auf die Größe des einzelnen Lustbarkeitsveranstaltungsbetriebes expressis verbis Bezug genommen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß gerade für die Unterhaltung auf Autodromen in der Regel Einzelpreise zu entrichten sind, die denen der Achterbahnen, Berg- und Talfahrten gleichen, sodaß auch hier schon ein Analogieschluß im Zusammenhang mit der Festlegung der Abgabensätze gerechtfertigt ist. Autodrome werden etwa im Bereich der Linzer Jahrmärkte 12 Stunden pro Tag betrieben, wobei jeder Veranstalter im Durchschnitt 20 Autodromfahrgastwagen betreibt. Unter der Annahme von einer Betriebszeit von 12 Stunden und 20 Fahrgastwagen, sowie einem Einzelpreis von S 15,-- pro Fahrgastwagen und unter der Annahme einer Fahrzeit von etwa 4 Minuten sowie einer Stehzeit von 2 Minuten würde bei einer vollen Auslastung dieser Veranstalter pro Tag Einnahmen von S 36.000,-- erzielen; ein Abgabesatz (2-fache des Einzelpreises/Sitz) von S 600,-- pro Tag wäre daher in durchaus angemessener Relation zu den Einnahmen. Wenn man berücksichtigt, daß andere Veranstalter von Lustbarkeiten nach den Bestimmungen des Abgaberechtes bis zu 30 % des Eintrittsentgeltes an Lustbarkeitsabgabe zu entrichten haben, so würden selbst bei einer täglich durchschnittlichen Zwei-Drittel-Auslastung und daher Einnahmen von S 24.000,-- eines Autodrombetriebes die obigen Abgaben einem Abgabesatz von rd. 3 % der erzielten Einnahmen entsprechen; dies wäre für den Autodrombetreiber auch wirtschaftlich zumutbar, zumal auch die Betreiber von Achterbahnen einer solchen Abgabenvorschreibung unterliegen."

5. Die OÖ Landesregierung erstattete ebenfalls eine Äußerung mit dem Begehren, den Antrag des Verwaltungsgerichtshofs abzuweisen. Sie führt dazu im wesentlichen aus:

"Gemäß §2 Abs2 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 74/1979 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 30/1984 sowie der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz sind Lustbarkeiten Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen.

Nach §2 Abs4 Z. 2 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 werden zu den lustbarkeitsabgabepflichtigen Veranstaltungen unter anderem Volksbelustigungen, wie der Betrieb von Karussellen, Velodromen udgl., Schaukeln, Rutsch- und ähnlichen Bahnen, Hippodromen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspielen, Würfelbuden, Schaustellungen jeglicher Art gerechnet. Gemäß §16 Abs1 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 wird für Volksbelustigungen der in §2 Abs4 Z. 2 bezeichneten Art die Pauschalabgabe nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder Einsatzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzelpreis für erwachsene Personen. Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe beträgt täglich soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das 25-fache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Schießbuden das 20-fache des Einzelpreises für drei Schuß, für Rodel- und Rutschbahnen das 40-fache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das 2-fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.

Gemäß §16 Abs2 Z. 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz beträgt das Höchstausmaß der Pauschalabgabe der Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Drahtseilbahnen, Geisterbahnen, Grottenbahnen und ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten, wie Scooter, Autodrome, Hippodrome, Elektrodrome udgl. das 2-fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.

Nach Ansicht der o.ö. Landesregierung ist ein vermeintlicher Widerspruch zum Landesgesetz insoferne nicht gegeben, als es sich bei den Anführungen in §16 Abs2 des O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetzes sowie in §2 Abs4 Z. 2 leg.cit. lediglich um eine demonstrative Aufzählung handelt und unter diesem Abgabentatbestand daher ähnliche Darbietungen von Gleit- und Drehfahrten wie Scooter, Autodrome sowie Elektrodrome subsumiert werden können. Diese Rechtsauffassung wird auch durch die Tatsache gestützt, daß der Landesgesetzgeber weder anläßlich der demonstrativen Aufzählung von Volksbelustigungen als abgabepflichtige Veranstaltung, noch anläßlich der Regelung der Pauschalabgabesätze für Volksbelustigungen nach dem Vielfachen des Einzelpreises, den Tatbestand des Betriebes von Autodromen gesondert angeführt hat, obwohl Autodrome bereits seit der Zwischenkriegszeit betrieben wurden. Da der Betrieb von Autodromen nicht ausdrücklich im O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz geregelt ist, kann eine Subsumierung offensichtlich nur unter ausdrücklich im Gesetz genannte und technisch analoge Volksbelustigungen, wie Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, erfolgen. Dies auch deshalb, weil es sich bei diesen Bahnen als auch bei den Autodromen und Scootern um sogenannte 'fliegende' Bauten handelt, die geeignet und dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Bei beiden Formen der Volksbelustigung sind in diesen Bauten Fahrbahnen vorhanden, auf denen sich Fahrgastwagen bewegen. Der Unterschied zwischen Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und den Autodromen ist lediglich darin gelegen, daß etwa bei den Achterbahnen im Gegensatz zu den Autodromen die Lenkung und der Antrieb der Wagen vom Benützer immer selbst beeinflußt werden können.

Nach Auffassung der Landeshauptstadt Linz spricht gerade die rasche technische Entwicklung in diesem Bereich dafür, neue Volksbelustigungen unter technisch ähnlichen im Gesetz bereits verankerte, artverwandte Abgabentatbestände einzuordnen. Lediglich völlig neue noch nicht erfaßte Volksbelustigungen könnten dem generellen Abgabentatbestand untergeordnet werden.

Im vorliegenden Fall ist im O.ö. Lustbarkeitsabgabegesetz für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen das 2-fache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz als Pauschalabgabehöchstmaß vorgesehen. Der Verordnungsgeber hat in ihm durch das Gesetz vergebenen Rahmen das Höchstausmaß der Pauschalabgabe auch für Autodrome und Scooter, als den anderen Bahnen artverwandte Volksbelustigungen, abgabenverordnungsrechtlich geregelt."

II. Der Verordnungsprüfungsantrag ist, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig. Auch die vom Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der zu prüfenden Verordnungsvorschrift erweisen sich als gerechtfertigt.

1. Daß die in Prüfung stehende Verordnungsstelle mit §16 Abs1 OÖ LustbarkeitsabgabeG nicht vereinbar ist, wenn man diese Gesetzesbestimmung strikt nach ihrem Wortlaut auslegt, ist nicht zweifelhaft und wird auch weder von der OÖ Landesregierung noch vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz in Frage gestellt. Ihr Einwand gegen den Verordnungsprüfungsantrag besteht im grundsätzlichen jedoch darin, daß §16 Abs1 OÖ LustbarkeitsabgabeG, soweit er sich auf bestimmte Bahnen ("Achterbahnen, Berg- und Talbahnen") bezieht, keine abschließende Regelung enthält; hieraus wird abgeleitet, daß es dem Gemeindeverordnungsgeber im Hinblick auf sein freies Beschlußrecht freisteht, die Einstufung von Autodromen, Scootern, Elektrodromen u.dgl. - wie es in der Äußerung des Gemeinderates heißt - "unter den generellen oder den speziellen Abgabenrahmen" vorzunehmen. Dieser Rechtsansicht vermag der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht beizupflichten.

Ein Vergleich des §16 Abs1 mit §2 Abs4 Z2 des OÖ LustbarkeitsabgabeG zeigt, daß der Gesetzgeber - vom allgemeinen Begriff der "Volksbelustigung" ausgehend, der beiden Gesetzesstellen zugrundeliegt - in §16 Abs1 zum Teil in §2 Abs4 Z2 ausdrücklich angeführte Belustigungen erwähnt (so Rutschbahnen und Schießbuden) und zum anderen Teil Belustigungen nennt, die in der demonstrativen Aufzählung des §2 Abs4 Z2 nicht enthalten sind. Diese legislative Technik, nämlich aus dem Gesamtbegriff der Volksbelustigung sowohl solche Belustigungen, die in §2 Abs4 Z2 beispielhaft erwähnt sind, als auch andere, dort nicht beschriebene (wie etwa Berg- und Talbahnen oder Riesenräder) zum Anknüpfungspunkt für die Festlegung des Höchstausmaßes der Abgabe zu nehmen, zeigt deutlich, daß eine erschöpfende, dem Gemeindeverordnungsgeber keinen weiteren Raum lassende Regelung bezweckt ist. Hiezu bleibt bloß noch anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof es schon in seiner bisherigen Rechtsprechung als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat, wenn der Landesgesetzgeber durch eine materielle Abgabenvorschrift die Festsetzung der Vergnügungssteuer mit einem Pauschbetrag anordnet und für dessen Höhe maßgebende Kriterien festlegt (VfSlg. 11273/1987).

2. Die in Prüfung stehende Verordnungsstelle war sohin als gesetzwidrig aufzuheben.

Die Verpflichtung der Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VerfGG.

III. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

Gesetz demonstrativ - taxativ, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Abgabenerfindungsrecht der Gemeinden und Länder, Vergnügungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V216.1995

Dokumentnummer

JFT_10039073_95V00216_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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