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E3L E19103000Norm
AsylG 2005 §34 Abs2Rechtssatz
In der Rechtsprechung des VwGH wurde im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 7. November 2018, C-380/17, bereits festgehalten, dass der österreichische Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die § 34 Abs. 2 AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte (VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568; zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 mit dem asylspezifischen Zweck, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen, VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609; 21.2.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Auch hätte der Gesetzgeber zur Herstellung eines unionsrechtskonformen Zustandes - bei objektiv entschuldbarer Versäumung der Dreimonatsfrist - in jenen Fällen, in denen nach Einreise eines Antragstellers in das Bundesgebiet § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gilt, nicht auf das NAG 2005 verwiesen, weil § 35 AsylG 2005 gerade der Erteilung von Einreisetiteln zum Zwecke der Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 dient (siehe ebenfalls VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568). Aus diesem Grund erweist sich die Frage, ob die Versäumung der in § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 genannten Frist als objektiv entschuldbar zu qualifizieren ist, als relevant.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0380 K und B VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180242.L01Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020