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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4 idF 2008/I/005Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Solche Ausfertigungen brauchen daher keine über die Amtssignatur im Sinn des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten aufweisen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden brauchen solche Ausfertigungen nicht aufweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160140.L01Im RIS seit
15.07.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020