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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des GR in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien VI, Gumpendorferstraße 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 7. Juli 1995, Zl. 16-94/3428, betreffend Einkommensteuer 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung für 1986 unter den Einkünften aus Kapitalvermögen einen Verlust als stiller Gesellschafter an der H. GmbH in Höhe von S 7,507.500,-- geltend. Der Verlust wurde zunächst bei der vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer für 1986 anerkannt.
Nach einer Mitteilung der Großbetriebsprüfung Wien-Körperschaften vom 12. November 1992 hielt der Beschwerdeführer Anteile an der H. GmbH als echter stiller Gesellschafter. Die Zeichnung der Anteile sei im Jahre 1986 mit einem Betrag von S 7,507.500,-- erfolgt. Die Verlustzuweisung sei im Jahre der Zeichnung zu 100 Prozent erfolgt.
Auf einen entsprechenden Vorhalt des für die Erhebung der Einkommensteuer zuständigen Finanzamtes wurde in einer Eingabe vom 30. Dezember 1992 ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß die H. GmbH in der Touristik tätig sei. Durch die Spezialisierung der GmbH auf den Bereich Time-Sharing habe sich die Gesellschaft Einnahmen für die nächsten 30-35 Jahre gesichert, ohne daß dadurch zukünftige Kosten entstünden. Auf Gesellschaftsebene liege keine Liebhaberei vor. Da keine zusätzlichen Aufwendungen auf Gesellschafterebene angefallen seien, sei steuerrechtlich eine andere Beurteilung hinsichtlich des Gesellschaftsanteils wohl nicht möglich.
In einer weiteren Vorhaltsbeantwortung vom 6. Juli 1994 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Beteiligung an der H. GmbH in der Absicht erworben, mit dieser Beteiligung einen Gesamtgewinn zu erzielen. Aus der wirtschaftlichen Betrachtung der Nutzungsrechte und der darin enthaltenen stillen Reserven wäre der Totalgewinn in jedem Zeitpunkt des Bestehens der Gesellschaft gegeben. Die Nutzungsrechte beinhalteten auch die Betriebskosten der Hotels. Aus den Wertsteigerungen im Hotelbereich und den steigenden Betriebskosten im Tourismusbereich ergebe sich eine Werterhöhung der Nutzungsrechte trotz buchmäßiger Abschreibung auf 30 bzw. 35 Jahre.
Mit (geändertem) Einkommensteuerbescheid vom 4. Oktober 1994 wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit S 0,-- festgesetzt.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde - neben anderen, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht maßgeblichen Anträgen - begehrt, die Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärungsgemäß festzusetzen. Diese Einkünfte seien einheitlich mit den Einkünften des Geschäftsherrn zu sehen. Es sei nicht möglich, isoliert beim stillen Beteiligten einen Totalüberschuß innerhalb von acht bis zehn Jahren zu verlangen. Sonderwerbungskosten seien beim Beschwerdeführer nicht angefallen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 insoweit keine Folge gegeben, als damit die Anerkennung der Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen begehrt wurde. Die belangte Behörde stellte das Ergebnis der stillen Beteiligung nach den Erklärungen des Beschwerdeführers folgendermaßen dar:
Jahr Verlust Gewinn
1986 S 7.507,500,-- S 286.000,--
1988 S 286.000,--
1989 S 96.096,--
1990 S 0,--
1991 S 0,--
1992 S 0,--
1993 S 0,--
Nach Auffassung der belangten Behörde sei nicht erkennbar, wie "die inzwischen in acht Jahren angefallenen Verluste auch nur annähernd durch Gewinne aufgefangen, geschweige denn überwogen" werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn nach der ausgeübten Art der Betätigung eine objektive Ertragsfähigkeit vorliegt, d.h. wenn nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171). Liegt wie im Beschwerdefall die strittige Betätigung in der Veranlagung von Kapital in Form einer echten stillen Beteiligung, so liegt auch in einem solchen Fall eine Einkunftsquelle nur vor, wenn ein solches positives Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar ist, wobei eine solche Zeitspanne absehbar ist, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Maßgebend ist dabei die Übung jener Personen, bei denen das Streben nach Erzielung von Einkünften beherrschend im Vordergrund steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, 95/14/0146).
Der Beschwerdeführer geht in der (Ur-)Beschwerde - deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt wurde - sowie in der die Beschwerde ergänzenden Schrift davon aus, daß (lange vor dem Auslaufen der von der H. GmbH erworbenen Hotelnutzungsrechte mit einer Laufzeit von 35 Jahren) für die stillen Gesellschafter ein Totalgewinn nach Ablauf von 20 Jahren zu erwarten ist. Es kann aber im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht mehr als eine übliche Rentabilitätsdauer angesehen werden, wenn erst nach 20 Jahren ab Eingehen der Beteiligung das eingesetzte und durch Verlustzuweisung bereits im ersten Jahr vollständig aufgebrauchte Kapital wiederum erwirtschaftet ist. Die belangte Behörde ist damit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß bei der im Beschwerdefall vorliegenden Gestaltung ein positives Gesamtergebnis in einem absehbaren Zeitraum nicht erzielt werden konnte, sodaß die in Rede stehende Beteiligung nicht als Einkunftsquelle anzusehen war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 27. August 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130063.X00Im RIS seit
20.11.2000