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L80407 Altstadterhaltung Ortsbildschutz TirolNorm
AVG §38Rechtssatz
§ 18 Tir SOG 2003 - welcher die Verfahrenskonzentration regelt - hat nach dessen eindeutigem Wortlaut ausschließlich den Fall vor Augen, dass für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung (oder eine Straßenbaubewilligung) erforderlich ist. In einem solchen Fall soll nach der genannten Gesetzesbestimmung die Bewilligungspflicht nach dem Tir SOG 2003 (konkret nach § 14 Abs. 1 oder 2 leg. cit.) entfallen; die Baubewilligung bzw. Straßenbaubewilligung gilt dann auch als Bewilligung nach dem Tir SOG 2003 (§ 18 Abs. 3 leg. cit.). Nicht hingegen lässt sich dem Tir SOG 2003 oder auch den Bestimmungen der Tir BauO 2018 entnehmen, dass dann, wenn ein Vorhaben bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht, eine erteilte Bewilligung nach dem Tir SOG 2003 einen solchen Widerspruch zu beseitigen und insofern eine Rechtskraftwirkung für den anderen Bereich zu entfalten vermag. Es ist den Bestimmungen des Tir SOG 2003 auch nicht zu entnehmen, dass im Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz die Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Bebauungsplan zu prüfen wäre. Bei der Erteilung der Bewilligung nach Tir SOG 2003 ist keine Anwendung der Vorschriften der Tir BauO vorgesehen, sodass § 1 Abs. 4 Tir BauO 2018 nicht zum Tragen kommt. Es liegt damit aber auch keine bindende Vorfragenentscheidung für ein baurechtliches Verfahren vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060059.L01Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020