RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2019/06/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

L80407 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauO Tir 2018 §1 Abs4
SOG Tir 2003 §14 Abs1
SOG Tir 2003 §14 Abs2
SOG Tir 2003 §18
SOG Tir 2003 §18 Abs3

Rechtssatz

§ 18 Tir SOG 2003 - welcher die Verfahrenskonzentration regelt - hat nach dessen eindeutigem Wortlaut ausschließlich den Fall vor Augen, dass für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung (oder eine Straßenbaubewilligung) erforderlich ist. In einem solchen Fall soll nach der genannten Gesetzesbestimmung die Bewilligungspflicht nach dem Tir SOG 2003 (konkret nach § 14 Abs. 1 oder 2 leg. cit.) entfallen; die Baubewilligung bzw. Straßenbaubewilligung gilt dann auch als Bewilligung nach dem Tir SOG 2003 (§ 18 Abs. 3 leg. cit.). Nicht hingegen lässt sich dem Tir SOG 2003 oder auch den Bestimmungen der Tir BauO 2018 entnehmen, dass dann, wenn ein Vorhaben bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen widerspricht, eine erteilte Bewilligung nach dem Tir SOG 2003 einen solchen Widerspruch zu beseitigen und insofern eine Rechtskraftwirkung für den anderen Bereich zu entfalten vermag. Es ist den Bestimmungen des Tir SOG 2003 auch nicht zu entnehmen, dass im Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz die Übereinstimmung eines Vorhabens mit dem Bebauungsplan zu prüfen wäre. Bei der Erteilung der Bewilligung nach Tir SOG 2003 ist keine Anwendung der Vorschriften der Tir BauO vorgesehen, sodass § 1 Abs. 4 Tir BauO 2018 nicht zum Tragen kommt. Es liegt damit aber auch keine bindende Vorfragenentscheidung für ein baurechtliches Verfahren vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060059.L01

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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