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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Die hg. Rechtsprechung, wonach sich ein Abbruchauftrag (nur) dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen darf, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind, ist (nur) in dem Sinne zu verstehen, dass im Falle einer Trennbarkeit nur jene Bauteile vom Abbruchauftrag erfasst sein sollen, durch deren Entfernung die Konsenswidrigkeit bzw. Konsenslosigkeit beseitigt werden kann. Ist eine Trennbarkeit zwar gegeben, sodass eine einheitliche bauliche Anlage im Sinne der Rechtsprechung nicht vorliegt, jedoch jeder Bauteil für sich genommen als konsenslos, konsenswidrig bzw. bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechend anzusehen, hat der baupolizeiliche Auftrag naturgemäß jeden Bauteil, d.h. wiederum die gesamte bauliche Anlage zu erfassen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Planung Widmung BauRallg3Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060058.L01Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020