RS Vwgh 2019/12/17 Ra 2018/16/0194

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Veröffentlicht am 17.12.2019
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs3
BewV bebaute Grundstücke 1956
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §2 Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 3 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes 1962 waren bei Wohnräumen unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen. Beim Verweis auf die abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften handelt es sich um eine statische Verweisung (vgl. VwGH 14.8.1991, 86/17/0058). Nach dem deshalb heranzuziehenden § 53 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der zur Zeit der Erlassung des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes 1962 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung, wie die Bewertung der bebauten Grundstücke unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 1 und 2 leg.cit. und nach ihrer Zugehörigkeit zu den einzelnen Grundstückshauptgruppen durchgeführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160194.L07

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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