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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SalzburgNorm
BewG 1955 §53 Abs3Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 3 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes 1962 waren bei Wohnräumen unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen. Beim Verweis auf die abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften handelt es sich um eine statische Verweisung (vgl. VwGH 14.8.1991, 86/17/0058). Nach dem deshalb heranzuziehenden § 53 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der zur Zeit der Erlassung des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes 1962 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium für Finanzen mit Verordnung, wie die Bewertung der bebauten Grundstücke unter Beachtung der Grundsätze der Abs. 1 und 2 leg.cit. und nach ihrer Zugehörigkeit zu den einzelnen Grundstückshauptgruppen durchgeführt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160194.L07Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020