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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuskunftspflichtG 1987 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des DI M K in S, ihn über das Ergebnis eines nach Ansicht des Antragstellers einzuleitenden Ermittlungsverfahrens zu informieren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller hat in einem am 5. November 2019 eingelangten, mit 17. Oktober 2019 datierten und als "Disziplinaranzeige gemäß §§ 7, 10 ff VwGG" bezeichneten Schriftsatz unter anderem "Disziplinaranzeige" gegen drei näher genannte Richter des Verwaltungsgerichtshofes erstattet. In diesem Zusammenhang hat er weiters gebeten, "ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis mit Details der Ermittlungsverfahren zu informieren." Soweit dies als Antrag auf Auskunft über ein nach Ansicht des Antragstellers einzuleitendes Disziplinarverfahren zu verstehen ist, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass ihm in einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses keine Parteistellung zukommt und er seine fehlende Parteistellung nicht im Wege der Ausübung des Rechts auf Auskunftserteilung zu kompensieren vermag (vgl. dazu näher VwGH 26.6.2019, So 2019/03/0001 m.w.N.).
2 Der Antrag war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030008.X00Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020