RS Vwgh 2019/12/18 Ro 2019/03/0023

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Veröffentlicht am 18.12.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §56
B-VG Art18 Abs1
EisbKrV 2012 §5 Abs1

Rechtssatz

Da das im B-VG verankerte Rechtsstaatprinzip ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes verlangt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ro 2018/03/0009, mwN), ist davon auszugehen, dass auch bei amtswegiger Überprüfung einer bestehenden Sicherung und bei dem damit einhergehenden Ermittlungsverfahren das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gebot zum Tragen kommt, die Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht. Daraus folgt, dass die Behörde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV 2012 jeweils bescheidmäßig entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben hat oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017). Ohne Erlassung eines entsprechenden Bescheides würde der angesprochene effektive Rechtsschutz unterlaufen werden, da das durchgeführte Ermittlungsverfahrens nur so einer Überprüfung zugänglich ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030023.J06

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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