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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Da das im B-VG verankerte Rechtsstaatprinzip ein Mindestmaß an faktischer Effektivität des Rechtsschutzes verlangt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ro 2018/03/0009, mwN), ist davon auszugehen, dass auch bei amtswegiger Überprüfung einer bestehenden Sicherung und bei dem damit einhergehenden Ermittlungsverfahren das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Gebot zum Tragen kommt, die Festlegung von Rechtsfolgen an eine Form zu knüpfen, die Rechtsschutz samt inhaltlicher Überprüfung des entsprechenden Aktes ermöglicht. Daraus folgt, dass die Behörde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Sicherung gemäß § 5 Abs. 1 EisbKrV 2012 jeweils bescheidmäßig entweder eine neue Sicherung aufgrund der maßgeblichen Änderung der Sachlage vorzuschreiben hat oder mangels maßgeblicher Änderung der Sachlage die bestehende Sicherung auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu bestätigen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 5.9.2018, Ro 2018/03/0017). Ohne Erlassung eines entsprechenden Bescheides würde der angesprochene effektive Rechtsschutz unterlaufen werden, da das durchgeführte Ermittlungsverfahrens nur so einer Überprüfung zugänglich ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030023.J06Im RIS seit
11.03.2020Zuletzt aktualisiert am
12.03.2020