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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §138 Z9Rechtssatz
Die konkreten Auswirkungen einer Familientrennung auf das Wohl des Kindes sind eingehend in Betracht zuziehen (siehe VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0141; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235). Das Argument, die Mutter sei für das - fallbezogen zwölf Wochen alte - Kind die "Hauptbezugsperson" und es werde "hauptsächlich" von ihr betreut, greift zu kurz. Das VwG hätte vielmehr auch die weitere Entwicklung einbeziehen und dabei darauf Bedacht nehmen müssen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. § 138 Z 9 ABGB; siehe auch VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0119; VfGH 19.6.2015, E 426/2015; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210282.L03Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020