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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Legt das VwG seiner Entscheidung zugrunde, dass der in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau eines Fremden (samt dem soeben geborenen Kleinkind) eine "Wiederansiedlung" im Herkunftsstaat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens mit dem Fremden nicht zumutbar ist, hat das VwG zu beurteilen, ob es bei Umsetzung der erlassenen Rückkehrentscheidung zu einer dauerhaften Trennung des Fremden von seinen Familienangehörigen kommt. Bei der Annahme, der Fremde könne "eine Familienzusammenführung nach § 47 NAG 2005 beantragen" hat das VwG zu beurteilen, ob diese Möglichkeit - etwa vor dem Hintergrund des (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005) - eine realistische Alternative darstellt. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung während des unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210282.L02Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020