RS Vwgh 2019/12/19 Ra 2019/21/0282

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §47
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Legt das VwG seiner Entscheidung zugrunde, dass der in Österreich aufenthaltsberechtigten Ehefrau eines Fremden (samt dem soeben geborenen Kleinkind) eine "Wiederansiedlung" im Herkunftsstaat zur Fortführung des gemeinsamen Familienlebens mit dem Fremden nicht zumutbar ist, hat das VwG zu beurteilen, ob es bei Umsetzung der erlassenen Rückkehrentscheidung zu einer dauerhaften Trennung des Fremden von seinen Familienangehörigen kommt. Bei der Annahme, der Fremde könne "eine Familienzusammenführung nach § 47 NAG 2005 beantragen" hat das VwG zu beurteilen, ob diese Möglichkeit - etwa vor dem Hintergrund des (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG 2005) - eine realistische Alternative darstellt. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung während des unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0235; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0446).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210282.L02

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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