RS Vwgh 2019/12/19 Ra 2019/21/0282

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Verfügt ein Fremder über keine für die Ausübung einer Tätigkeit notwendige arbeitsmarktbehördliche Berechtigung, darf dieses Fehlverhalten nicht bagatellisiert werden. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, der Fremde weise bereits eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt auf (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135). Jedoch ist vom VwG auch die Frage einer zukünftig erwartbaren Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine erlaubte Beschäftigung einzubeziehen und dabei auf den hypothetischen Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich gestattet (§ 54 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005), abzustellen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0100; VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0134, 0135; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/22/0106).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210282.L01

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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