RS Vwgh 2019/12/19 Ra 2019/21/0243

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 hätte somit aus diesen vom VwG angestellten Überlegungen nicht zu Lasten des Fremden ausfallen und daher keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Damit ist dann aber auch der Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 verwirklicht, weshalb sich in weiterer Folge überdies die auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als verfehlt erweist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210243.L01

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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