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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Bei den Gesichtspunkten - unsicherer und ab rechtskräftiger Erledigung eines Asylantrages unrechtmäßiger Aufenthalt, Nichtbeachtung einer Ausreiseverpflichtung, Weigerung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken - handelt es sich um solche, die - in mehr oder weniger großem Ausmaß - typischerweise auf Personen zutreffen, die nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz insgesamt einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen; sie fallen somit - anders als in Fällen kürzerer Aufenthaltsdauer - nicht entscheidungswesentlich ins Gewicht. Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 hätte somit aus diesen vom VwG angestellten Überlegungen nicht zu Lasten des Fremden ausfallen und daher keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen. Damit ist dann aber auch der Heilungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 verwirklicht, weshalb sich in weiterer Folge überdies die auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 als verfehlt erweist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210243.L01Im RIS seit
11.02.2020Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020