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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/06/0261 B 08.01.2020Ra 2019/06/0262 B 08.01.2020Ra 2019/06/0263 B 08.01.2020Ra 2019/06/0264 B 08.01.2020Ra 2019/06/0265 B 08.01.2020Ra 2019/06/0266 B 08.01.2020Ra 2019/06/0267 B 08.01.2020Rechtssatz
Nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Wurde das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der revisionswerbenden Partei erlassen, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision (vgl. VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0152, mwN). Im vorliegenden Fall enthält das angefochtene Erkenntnis - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der revisionswerbenden Partei (GmbH) gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den handelsrechtlichen Geschäftsführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten und ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen (vgl. VwGH 26.11.2010, 2010/02/0011, mwN). Der revisionswerbenden Partei kommt somit keine Revisionslegitimation zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060260.L01Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020