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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §183 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ro 2019/19/0011Rechtssatz
Beim im Spruch des Obsorgebeschlusses angeführten Geburtsdatum des Revisionswerbers handelt es sich um eine biologische Tatsache, wobei die Obsorge für ein Kind mit dem Eintritt der Volljährigkeit ipso iure erlischt (siehe dazu OGH 14.11.2013, 2 Ob 206/13b). Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Aufnahme des Geburtsdatums im Spruch des Gerichts nicht um eine normativ verbindliche, der Rechtskraft zugängliche gerichtliche Feststellung. Somit kann aus dem im Obsorgebeschluss angeführten Geburtsdatum keine Bindungswirkung für das BFA erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019190010.J01Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020