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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 21Stammrechtssatz
Bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 sind nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190496.L04Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020