Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §35Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/19/0125Ra 2019/19/0126Ra 2019/19/0127Ra 2019/19/0128Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0076 B 13. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 handelt es sich um keinen Bescheid. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 1.3.2016, Ro 2015/18/0002-0007).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190124.L01Im RIS seit
13.02.2020Zuletzt aktualisiert am
13.02.2020