TE Vwgh Beschluss 2020/1/9 Ra 2019/16/0208

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §33

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der Verlassenschaft nach Dr. WG, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2019, W108 2220285-1/4E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet i. A. Versagung der Nachsicht einer Rückerstattung nach dem GEG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Oberlandesgerichtes Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. April 2019, mit dem dieser dem Ansuchen um teilweisen Nachlass der Verpflichtung zur Rückzahlung von Sachverständigengebühren nicht stattgegeben hatte, nach Einräumung von Gehör zur offensichtlichen Verspätung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurück und sprach aus, dass gegen diesen Beschluss die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Der Beschwerdeführer habe - so die wesentliche Begründung - in seinem Schriftsatz vom 4. Juli 2019 die Überschreitung der Beschwerdefrist um zwei Tage eingeräumt und diesbezüglich "um Nachsicht" ersucht, weil er während der Beschwerdefrist schwer erkrankt gewesen und wegen schwerer Komplikationen am Ende der Beschwerdefrist in stationäre Behandlung aufgenommen worden wäre. 2 Gegen diesen Beschluss erhob der Nachsichtswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 24. September 2019, E 3196/2019-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. 3 Die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision begründet ihre Zulässigkeit zusammengefasst damit, das Verwaltungsgericht habe eine Klärung unterlassen, ob die von einer rechtsunkundigen Person verfasste Eingabe vom 4. Juli 2019 nur als Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels oder als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu deuten sei. Bei korrekter Vorgangsweise könne kein Zweifel bestehen, dass mit der Eingabe vom 4. Juli 2019 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt worden sei. Keinesfalls sei es aber zulässig, ohne Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag die Beschwerde "ganz einfach" als verspätet zurückzuweisen.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG ist Art. 133 Abs. 4 B-VG auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. 5 Die Zulässigkeit der Revision setzt daher neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage "abhängt". Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird (VwGH 25.4.2016, Ra 2016/16/0015, mwN).

6 Der angefochtene Beschluss spricht - wie auch die Revision erkennt - nicht über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab, sondern hat lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde und deren Zurückweisung zum Gegenstand.

7 Die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig von einem allenfalls anhängigen, aber noch nicht stattgegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der Aktenlage entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0147, 25.2.2019, Ra 2019/19/0005, und 12.7.2019, Ra 2018/14/0240).

8 Damit hängt die Frage der Verspätung und damit der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet nicht von der in der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage des Vorliegens eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Stellungnahme vom 4. Juli 2019 ab.

9 Die Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 9. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160208.L00

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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