TE Vwgh Beschluss 2020/1/13 Ra 2019/06/0257

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
AVG §6 Abs1
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs1 Z1
VwGG §30a Abs7
VwGG §34 Abs1
VwGG §62 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des V S in G (Deutschland), vertreten durch Dr. Andreas M. Bittighofer, Rechtsanwalt in 75173 Pforzheim, Vogesenallee 35, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Oktober 2019, LVwG-400405/2/FP, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz VwGG sind die Schriftsätze, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nach § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).

3 Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Oktober 2019 dem Revisionswerber laut dem in den Verfahrensakten aufliegenden Zustellnachweis am 9. Oktober 2019 zugestellt. Mit diesem Tag begann die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision zu laufen und endete somit am 20. November 2019.

4 Die dagegen erhobene, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Revision langte am 14. November 2019 beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sie mit Verfügung vom 19. November 2019 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weitergeleitet hat, wo sie am 22. November 2019, und somit nach Ablauf der Revisionsfrist, einlangte. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die Revision nach Zustellung von Ausfertigungen an die Verfahrensparteien unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.

5 Die vorliegende Revision wäre innerhalb der Revisionsfrist, und somit spätestens am 20. November 2019 - nach den oben genannten Bestimmungen des VwGG - nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen gewesen.

6 Die unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision war gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weiterzuleiten, wobei die Frist zur Erhebung einer Revision in einem solchen Fall nur gewahrt ist, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Revisionsfrist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird (§ 33 Abs. 3 AVG) oder sonst bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 17.12.2018, Ra 2018/06/0226, mwN). Eine solche Fristwahrung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil die Weiterleitung der Revision durch deren Übergabe an die Post zur Beförderung an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 21. November 2019 erfolgte, als die sechswöchige Revisionsfrist, welche am 20. November 2019 endete, schon abgelaufen war. Die am 22. November 2019 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangte Revision erweist sich somit als verspätet. 7 Die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegte Revision war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 13. Jänner 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060257.L00

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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