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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0326Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revisionen 1.) der M J in W, und 2.) des M J in W, beide vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom
1.) 9. Mai 2019, VGW-011/030/8814/2017-21 (hg. Ra 2019/05/0325), und 2.) 23. Mai 2019, VGW-011/030/8815/2017-5 (hg. Ra 2019/05/0326), jeweils betreffend Übertretung des § 135 Bauordnung für Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Da nach ständiger hg. Judikatur der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0091, mwN).
5 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die von den Revisionswerbern erhobenen Beschwerden gegen Straferkenntnisse der belangten Behörde, mit denen ihnen als Miteigentümern einer näher genannten Liegenschaft und als Wohnungseigentümern zur Last gelegt worden war, im Tatzeitraum die auf dieser Liegenschaft geschaffenen, im Einzelnen angeführten Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben zu haben, obwohl es sich dabei um bewilligungspflichtige bauliche Änderungen handle, für die weder eine rechtskräftige Bewilligung vorgelegen sei, noch die Abweichungen als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt gälten, noch ein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung gestellt worden sei, mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Strafen von jeweils EUR 3.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 3 Stunden) auf jeweils EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wurden. Dementsprechend wurde der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde auf je EUR 80,-- herabgesetzt und kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde gemäß § 25a VwGG für nicht zulässig erklärt.
6 Die vorliegenden Revisionen bringen zu ihrer Zulässigkeit vor, eine Strafe dürfe nach dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nur bei Verschulden des Täters ausgesprochen werden. Es lägen ausreichende Beweisanträge und ausreichendes Vorbringen zum mangelnden Verschulden der Revisionswerber vor, was vom Verwaltungsgericht weder berücksichtigt noch erwähnt worden sei. 7 Die Zulässigkeit einer Revision setzt im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2017/06/0196, mwN). 8 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil sie nicht ansatzweise aufzeigt, welche Ergebnisse bei Durchführung der beantragten Beweise bzw. bei Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionswerber zu erwarten gewesen wären bzw. welche Feststellungen hätten getroffen werden müssen, sodass insoweit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
9 Die aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Revisionen waren daher zurückzuweisen. Weitere Erhebungen zur Frage der rechtzeitigen Einbringung der Revisionen erübrigen sich bei diesem Ergebnis.
Wien, am 13. Jänner 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050325.L00Im RIS seit
28.02.2020Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020