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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des 1963 geborenen JH, vertreten durch Mag. Dr. R, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1996, Zl. 118.431-2/III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,--. binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Oktober 1995 im Weg über die österreichische Botschaft in Prag einen am 6. November 1995 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingelangten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und gab als Aufenthaltszweck die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Koch an. Dem Antrag ist ein weiterer Aufenthaltszweck nicht zu entnehmen. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 29. November 1995 diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) ab. Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er darauf hinwies, bereits längere Zeit in Österreich als Koch ohne Probleme gearbeitet zu haben und auch jetzt bei einem näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt werden zu können. Er würde die Arbeit nach positiver Zustimmung der Aufenthaltsbehörde sofort bekommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 AufG ab. Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 5 Abs. 2 AufG stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer verfüge über keine der dort genannten arbeitsrechtlichen Bestätigungen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 AuslBG, weshalb die Berufungsbehörde die Möglichkeit auf Zugang zu legaler Beschäftigung verneinen müsse. Da der vom Beschwerdeführer angestrebte Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt worden sei, könne selbst durch einen im Antrag angeführten Doppelzweck oder eine vorgelegte Verpflichtungserklärung dem Antrag kein Erfolg beschieden sein, weil gemäß § 6 Abs. 1 AufG nur ein Aufenthaltszweck angegeben werden dürfe. Dies gelte auch im Rahmen des Berufungsverfahrens. Die Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 MRK habe im Fall des Beschwerdeführers ergeben, daß den öffentlichen Interessen Priorität einzuräumen gewesen sei, weil der Beschwerdeführer trotz angestrebter Erwerbstätigkeit aufgrund einer fehlenden arbeitsrechtlichen Bestätigung nicht in der Lage sei, im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachzugehen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 2 AufG in der Fassung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, lautete:
"(2) Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn für den Fremden von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung für die Änderung des Aufenthaltszwecks oder eine gültige Sicherungsbescheinigung oder eine gültige Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde oder der Fremde eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt."
Der Beschwerdeführer verfügte noch nie über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb auf den vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmung des § 113 Abs. 6 oder 7 des Fremdengesetzes 1997 keine Anwendung findet.
Der Beschwerdeführer tritt der entscheidungswesentlichen Feststellung der belangten Behörde, wonach er weder über eine gültige Sicherungsbescheinigung, eine gültige Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfüge, in der Beschwerde nicht entgegen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß ihr die Erteilung einer Bewilligung an den Beschwerdeführer zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG aus dem Grunde des § 5 Abs. 2 AufG verwehrt war.
In der Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer vor allem darauf, daß er von vornherein zwei Aufenthaltszwecke geltend gemacht habe, und zwar einerseits den der unselbständigen Erwerbstätigkeit, andererseits den des privaten Aufenthaltes. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrages lediglich einen Aufenthaltszweck, nämlich den der unselbständigen Tätigkeit, bezeichnete. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen steht somit im Widerspruch zur Aktenlage.
Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schließlich, hätte ihm die Behörde mitgeteilt, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit abgelehnt werden müßte, hätte er darauf reagiert und bekanntgegeben, zusätzlich auch den Aufenthaltszweck des privaten Aufenthaltes anzustreben. Dazu ist zu bemerken, daß einer derartigen Änderung des Aufenthaltszweckes § 6 Abs. 1 letzter Satz AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 (gültig ab 20. Mai 1995) entgegensteht, wonach der bei der Antragstellung angegebene Zweck im Laufe des Verfahrens nicht geändert werden kann. Einer gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz AufG in der zitierten Fassung unzulässigen Änderung des Aufenthaltszweckes gleichzuhalten ist die Hinzufügung eines weiteren Aufenthaltszweckes während des Verfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1997, Zl. 96/19/0089). Der im November 1995 bei der Aufenthaltsbehörde erster Instanz eingelangte Antrag hätte somit zulässigerweise nicht mehr geändert oder ergänzt werden können. Die Verfahrensrüge vermochte somit nicht aufzuzeigen, daß die belangte Behörde bei Gewährung von Parteiengehör zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangt wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. August 1998
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996193413.X00Im RIS seit
11.07.2001