RS OGH 2019/11/18 8Ob87/19f, 7Ob104/19y

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Norm

KlGG §6 Abs2 litb

Rechtssatz

Nicht jede geplante Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils kann die Aufkündigung des Generalpachtvertrags rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 87/19f
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 87/19f
    Beisatz: Es spricht viel dafür, dass in § 6 Abs 2 lit b KlGG eine Bebauung gemeint ist, die in der Region des jeweiligen Bundeslandes nicht als typisch für Kleingärten – noch überwiegend zur Nutzung im Sinne des § 1 KlGG – anzusehen und besonders geregelt ist. (T1)
    Beisatz: Hier ist entscheidend, ob es sich beim geplanten und bereits bewilligten Bauvorhaben um ein solches handelt, das nach dem geltenden Wiener Landesrecht, insbesondere der Bauordnung für Wien und dem WKlG 1996, einem Kleingärtner nicht möglich wäre. (T2)
    Veröff: SZ 2019/104
  • 7 Ob 104/19y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 7 Ob 104/19y
    Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132945

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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