RS OGH 2019/12/17 2Ob37/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Norm

ZPO §219 Abs2
AußStrG 2005 §22

Rechtssatz

Das rechtliche Interesse iSd § 219 Abs 2 ZPO (iVm § 22 AußStrG) an der Kenntnis des titulierten Erbengläubigers, ob der Schuldner eine Erbantrittserklärung abgegeben, die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sein Erbe verzichtet hat, kann auch darin liegen, Auskunft über das Nichtvorliegen von Aktenstücken mit solchen Erklärungen des Erbanwärters zu erhalten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 37/19h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 37/19h
    Veröff: SZ 2019/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132937

Im RIS seit

12.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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