RS OGH 2019/12/19 4Ob96/19z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
beobachten
merken

Norm

MSchG §10 Abs3

Rechtssatz

Durch die Duldungspflicht des Markeninhabers gemäß § 10 Abs 3 MSchG (der Art 6 MarkenRL umsetzt) werden nur solche Benutzungshandlungen Dritter für zulässig erklärt, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechen.

Im Anlassfall verstoßen die Beklagten mit ihrem Geschäftsmodell  gegen das UWG, weshalb schon aus diesem Grund die beanstandete Markenverwendung nicht durch den genannten Ausnahmetatbestand freigestellt ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132936

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten