RS OGH 2019/12/19 4Ob96/19z, 4Ob27/20d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2019
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Norm

MSchG §4 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung besitzt eine Marke Unterscheidungskraft, wenn sie in der Lage ist, ihre Hauptfunktion zu erfüllen, nämlich dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden und somit die Erfahrung zu wiederholen, falls sie positiv war, oder zu vermeiden, falls sie negativ war (4 Ob 46/18w mwN). Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen (4 Ob 11/14t).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/19z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 96/19z
  • 4 Ob 27/20d
    Entscheidungstext OGH 05.06.2020 4 Ob 27/20d
    Beisatz: Grundsätzlich ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen; originär erhöhte Kennzeichnungskraft ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, etwa bei berühmten Namen oder einer ganz besonders herausragenden Gestaltung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132933

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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