Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Noch nicht gefasste Beschlüsse von PVO; keine AntragslegitimationRechtssatz
Der ZA war bis dato mit dieser Personalangelegenheit nicht befasst, weshalb er auch keinen Beschluss darüber fassen konnte. Da somit kein bekämpfbarer Beschluss besteht, war der Antrag insoweit zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A10.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020