RS Pvak 2019/5/6 A10-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Norm

PVG §22 Abs4
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Noch nicht gefasste Beschlüsse von PVO; keine Antragslegitimation

Rechtssatz

Der ZA war bis dato mit dieser Personalangelegenheit nicht befasst, weshalb er auch keinen Beschluss darüber fassen konnte. Da somit kein bekämpfbarer Beschluss besteht, war der Antrag insoweit zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A10.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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