Norm
PVG §9 Abs3 litaSchlagworte
Bewertungskriterien; gleich geeignete Bewerber/innenRechtssatz
Nach § 6 Abs. 1 erster Satz des Frauenförderungsplans des BMJ, BGBl. II Nr. 253/2015, den die Antragstellerin ins Treffen führt, sind „Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen.“ Diese Regelungen bedeuten nicht, dass eine Frau, die zugleich mit einem Mann in die höchste Bewertungsstufe eingestuft wird, automatisch vorrangig zu bestellen wäre, sondern der/die zur Auswahl Berufen/e/n hat/haben innerhalb dieser Bewertungsgruppe, sofern dort nicht nur ein/e Bewerber/in eingestuft ist, nach objektiven Kriterien eine weitere Bewertung vorzunehmen. Erst dann, wenn Frau und Mann nach dieser Bewertung innerhalb der Bewertungsstufe „in höchstem Maße geeignet“ tatsächlich identisch beurteilt werden, ist die Frau zu bevorzugen. Ergibt diese weitere Bewertung die bessere Eignung der Frau, hat sie als bestgeeignete Kandidatin zum Zug zu kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A10.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020