RS Pvak 2019/7/15 A18-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.2019
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Funktionsbestellung; Besetzungsvorschlag; Grundsätze der Interessenvertretung; Stellungnahmen der PV; inhaltliche Auseinandersetzung im gebotenen Umfang

Rechtssatz

Der ZA entschied sich nach längerer Diskussion für den vom Dienstgeber favorisierten Bewerber, weil für diesen nach Auffassung des ZA eindeutig die ausführlichen Argumente der DL und der Dienstbehörde sprächen. Der ZA sprach sich deshalb nicht für den Antragsteller aus, weil dieser zwar über langjährige Erfahrung im Jugendvollzug verfüge, die letztmalige Verwendung in diesem Bereich aber bereits vor mehr als sechs Jahren endete und vom Antragsteller kürzlich auch keine relevanten Fortbildungen absolviert wurden, weshalb der Antragsteller auch aus der Sicht des ZA in geringerem Ausmaß für den zu besetzenden Arbeitsplatz geeignet wäre. Auch der ZA prüfte die Angelegenheit in sachlicher und objektiv nachvollziehbarer Weise.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:A18.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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