Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzungsvorschlag; Grundsätze der Interessenvertretung; Stellungnahmen der PV; inhaltliche Auseinandersetzung im gebotenen UmfangRechtssatz
Der DA entschied sich nach längerer, eingehender Diskussion, in der er sich auch mit der Bewerbung des Antragstellers befasst hatte, für einen anderen Bewerber als vom Dienstgeber vorgeschlagen und den Antragsteller, und begründete seine Entscheidung mit dessen längerer Erfahrung an Dienstjahren allgemein sowie insbesondere auch als Dienstführender, wobei der vom DA favorisierte Bewerber darüber hinaus aufgrund seiner derzeitigen Betrauung bereits bestens mit den Aufgaben und Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes vertraut sei. Der DA fasste seine Entscheidung somit nach sachlichen, objektiv nachvollziehbaren Kriterien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A18.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020