Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von Bediensteten an PVABRechtssatz
Der Antragsteller ist Bediensteter im Zuständigkeitsbereich des DA. Der ZA ist zuständiges PVO für die Besetzung der ausgeschriebenen und vom Antragsteller angestrebten Planstelle. Der Antragsteller fühlt sich durch Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung in den Stellungnahmen von DA und ZA an die Dienstbehörde in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten auf entsprechende Vertretung seiner Interessen verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A18.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020