TE Pvak 2019/11/18 B5-PVAB/19

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Norm

PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beschwerdelegitimation von PVO an PVAB; Beschwerdevorlage durch ZA; keine Zuständigkeit der PVAB bei Beschwerdevorlage durch betroffenes PVO

Text

B 5-PVAB/19

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über die Beschwerde des Dienststellenausschusses beim ***) (DA) gemäß § 41 Abs. 4 und 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, entschieden:

Die Beschwerde kann mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 14. November 2019 erhebt der Vorsitzende des DA für den DA Beschwerde gegen ein Organ des Dienstgebers wegen behaupteter Verletzung des PVG.

Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG beschweren. Nach § 41 Abs. 5 PVG sind solche Beschwerden im Wege des ZA bei der PVAB einzubringen.

Die Zuständigkeit der PVAB für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des PVG durch Organe des DG beschränkt sich daher auf Beschwerden von PVO, die im Wege des zuständigen ZA bei der PVAB eingebracht werden.

Die Beschwerde eines DA wegen behaupteter Verletzung des PVG durch die Dienstbehörde als Organ des DG, die der PVAB nicht im Wege des ZA beim Bundesministerium für ***) vorgelegt wurden, kann daher mangels Zuständigkeit der PVAB nicht in Prüfung gezogen werden.

Wien, am 18. November 2019

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2019:B5.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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