TE Vwgh Erkenntnis 1998/9/1 97/05/0106

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.1998
beobachten
merken

Index

L82809 Gas Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
GasG Wr §4 Abs3 idF 1991/014;
GasG Wr §5 Abs1;
GasG Wr §6 Abs2 idF 1991/014;
Richtlinien technische Wr Niederdruckgasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985) Pkt2/12;
Richtlinien technische Wr Niederdruckgasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985) Pkt2/13/1;
Richtlinien technische Wr Niederdruckgasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1985);
VVG §1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/05/0305

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerden des Mag. Marcus Wachsmann in Wien, vertreten durch Dr. Erich Kadlec und Mag. Christian Weimann, Rechtsanwälte in Wien 1, Schwarzenbergstraße 8, gegen die Bescheide der Wiener Landesregierung vom 28. Jänner 1997,

1.

Zl. MA 64-B 78/91-A, und 2. Zl. MA 64-BE 57/92-A, betreffend

1.

Auftrag und 2. Vollstreckungsverfügung nach dem Wiener Gasgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist bücherlicher Eigentümer des Grundstückes in Wien 7, Zieglergasse 84, mit dem darauf befindlichen Wohnhaus. Am 19. Juni 1991 wurde die für die Gasversorgung des Hauses notwendige Hausanschlußleitung einer Dichtheitsprobe unterzogen und deren Undichtheit festgestellt, woraufhin das Gasversorgungsunternehmen, die Wiener Stadtwerke-Gaswerke, die Lieferung von Gas einstellte, was durch Trennen der Hausanschlußleitung am Hauptrohr des öffentlichen Gasverteilernetzes erfolgte.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1991 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Wiener Stadtwerken-Gaswerken mit, der Liegenschaftseigentümer habe ihm ein Schreiben der Gaswerke vom 21. Juni 1991 samt Zuleitungsbestellung zur Beantwortung übergeben. Aus dem Wiener Gasgesetz ergebe sich keinerlei Verpflichtung des Mandanten, alleine für die Kosten der Wiederherstellung der Hausgaszuleitung aufzukommen. Ein von den Gaswerken veranschlagter Reparaturaufwand von S 48.000,-- sei bei weitem überhöht, da die Undichtheit ausschließlich bei der Muffenverbindung liege. Diesem Schreiben war ein Gutachten des beeideten gerichtlichen Sachverständigen P.St. vom 24. Juni 1991 angeschlossen, der in der Befundaufnahme ausführte, daß bei jeder Dichtheitsprüfung am 19. Juni 1991 die Wassersäule gefallen sei. In der Anmerkung führte der Sachverständige aus, bei den jeweiligen Druckprüfungen mittels U-Rohrmanometer sei die Wassersäule in zehn Minuten ca. 12 cm gefallen, die Zuleitung vom Hauptrohr bis in das Kellermagazin zum Haupthahn sei ca. 12 Laufmeter lang und habe eine Dimension von 80 mm; die Rohrleitung weise an den sichtbaren Stellen keine Roststellen auf. Die Zuleitung sei einmal mittels Schraubmuffe ca. im Straßenmittelbereich gestückelt, die Undichtheit könne nur bei der Muffenverbindung liegen. Die Zuleitung solle laut Information im Jahre 1973 neu hergestellt worden sein.

Mit Schreiben vom 17. Juli 1991 teilten die Wiener Stadtwerke-Gaswerke dem damaligen Rechtsfreund des Beschwerdeführers mit, daß sich der Anspruch der Gaswerke auf Einholung einer Bestellung zur Vornahme der Instandsetzungsarbeiten nicht auf das Wiener Gasgesetz, dessen Vollzug im Sinne des § 6 Abs. 3 (und damit auch die Interpretation des Inhaberbegriffes) der Behörde obliege, sondern auf die "Allgemeinen Bedingungen für den Gasbezug aus den Wiener Stadtwerken-Gaswerke" und auf das anerkannte Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 596/83, in welchem der Rechtsstandpunkt der Gaswerke diesbezüglich vollinhaltlich bestätigt wurde, stütze. Was den als überhöht bezeichneten Kostenvoranschlag betreffe, so seien die Gaswerke selbstverständlich auch bereit, dem Vorschlag des Beschwerdevertreters im Sinne des Gutachtens zu folgen und zu versuchen, festzustellen, ob die auch vom Gutachter P.St. bestätigte Undichtheit der Leitung tatsächlich an der Muffenverbindung gelegen sei und zutreffendenfalls diese allein zu sanieren. Der Arbeitsaufwand und die daraus resultierenden Kosten seien wie folgt aufgeschlüsselt; es folgt eine Detailangabe über S 37.377,-- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, somit insgesamt S 44.852,--. Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer solchen Vorgangsweise gegenüber der Neuherstellung der Leitung werde dem Beschwerdeführer anheimgestellt. Im übrigen wurde mitgeteilt, daß die Gaswerke den Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des Wiener Gasgesetzes bei der Magistratsabteilung 36 eingebracht hätten, sodaß sich jeder weitere Schriftverkehr des Mandanten mit den Gaswerken erübrige.

Am 13. August 1991 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilgenommen hat.

Mit Bescheid vom 22. August 1991 erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, dem Beschwerdeführer als Inhaber der Gasanlage auf der Liegenschaft in Wien 7, Zieglergasse 84, gemäß § 4 Abs. 3 und 4 des Wiener Gasgesetzes den Auftrag, an der gastechnischen Anlage die Hausanschlußleitung, das sei jener Teil der Leitungsanlage, der vom Hauptrohr des örtlichen Gasversorgungsnetzes bis zum Hauptabsperrhahn im Keller des Hauses reiche, in ihrer Gesamtheit binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides in einen dem Wiener Gasgesetz und den "Technischen Richtlinien für die Errichtung, Änderung, Betrieb und Instandsetzung von Niederdruck-Gasanlagen" entsprechenden Zustand versetzen zu lassen. Dies habe laut § 6 Abs. 2 Wiener Gasgesetz durch das Gasversorgungsunternehmen zu geschehen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen.

Mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 19. September 1991 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber die Ersatzvornahme angedroht, weil er der mit Bescheid vom 22. August 1991 vorgeschriebenen Leistung bisher nicht entsprochen habe. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1991 wurde die zwangsweise Durchführung der Instandsetzungsmaßnahmen durch Ersatzvornahme angeordnet. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen wurden die Wiener Stadtwerke-Gaswerke beauftragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, durch Verfahrensanordnung der MA 64 sei die Durchführung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Eigentümers angedroht worden; da dieser die in der Verfahrensanordnung gesetzte Frist nutzlos verstreichen habe lassen, seien die Voraussetzungen für die zwangsweise Durchführung im Wege der Ersatzvornahme gegeben.

Die gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen hat die belangte Behörde mit Bescheiden vom 28. Jänner 1997 abgewiesen. Die Behandlung der gegen den Bescheid zur Zahl MA 64-B 78/91-A, eingebrachten Parallelbeschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1997, B 706/97-6, abgelehnt, die Behandlung der gegen den Bescheid zur Zahl MA 64-BE 57/92-A eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1997, B 940/97-6, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der gleichzeitig mit der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (zur Zahl MA 64-B 78/91-A) und in der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (betreffend den Bescheid zur Zahl MA 64-BE 57/92-A), wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit je einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zunächst beschlossen, wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges beide Beschwerden zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung zu verbinden.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

ad 1.) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, Inhaber der Gasanlage zu sein. Dazu ist der Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 des Wiener Gasgesetzes, LGBl. Nr. 17/1954 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1991, zu verweisen, wonach (vom Gasversorgungsunternehmen belieferte) Gasanlagen Hausanschlußleitungen und Innenleitungen sind, wobei die Hausanschlußleitung der Leitungsteil zwischen der Versorgungsleitung (Hauptrohr) und dem zu versorgenden Objekt einschließlich der Hauptabsperreinrichtung ist. Damit ist klargestellt, daß die Hausanschlußleitung Teil der Gasanlage und der Inhaber der Gasanlage insoweit auch als Inhaber der Hausanschlußleitung anzusehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0225). Die Wiener Landesregierung hat aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Gasgesetzes die Verordnung LGBl. Nr. 2/1987 erlassen, die am 1. Jänner 1987 in Kraft getreten ist (ÖVGW-TR Gas 1985); nach den Punkten 2.12 sowie 2.13.1 der genannten Richtlinien umfassen Gasanlagen auch die Hausanschlußleitung. Daß aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Wiener Gasgesetzes und der Verordnung LGBl. Nr. 2/1987 der Eigentümer der Liegenschaft auch als Inhaber der Hausanschlußleitung anzusehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit seinem Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zlen. 91/01/0033, 0034, ausgesprochen. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Daß die Mieter nicht als Inhaber der Hausanschlußleitung anzusehen sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, daß dieser Teil der Gasleitung keinem der Mietobjekte zugeordnet werden kann und auch keinen Bereich der Mietobjekte berührt. Es erübrigt sich aufgrund der im zuletzt erwähnten Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht eine Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die unterbliebene Vorschreibung einer Gebrauchsabgabe ebenso wie betreffend die Beschränkungen des Hauseigentümers, Arbeiten oder technische Veränderungen an der Hausanschlußleitung vorzunehmen. Gemäß § 4 Abs. 3 des Wiener Gasgesetzes hat der Magistrat nötigenfalls den Inhaber einer Gasanlage zu verhalten, diese innerhalb angemessener, drei Monate nicht übersteigenden Frist in einen guten, den gesetzlichen Vorschriften und den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entsprechenden Zustand zu versetzen.

Auf das Beschwerdevorbringen, Ursache für das Gebrechen sei eine falsche Montage im Jahre 1977, damals sei ein Doppellanggewinde eingefügt worden, ist im Beschwerdefall nicht einzugehen, weil die Ursache des Schadens keinen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Instandsetzungsauftrages hat. Allfällige Regreßansprüche wegen unsachgemäßer Herstellung sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Auch die Beschwerderüge, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer einen viel zu unbestimmten Auftrag erteilt, ist nicht berechtigt: Auch aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des P.St. geht hervor, daß die Hauszuleitung undicht war. Bei jeder Druckprobe, die insgesamt viermal wiederholt wurde, sei die Wassersäule in zehn Minuten ca. 12 cm gefallen. Ist eine Anlage undicht, dann ist ein Titelbescheid der hier zu beurteilenden Art ausreichend bestimmt. Die Frage, mit welchen sachverhaltbezogen zielführenden und ausreichenden technischen Arbeitsvorgängen der Auftrag in der Folge erfüllt werden könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Bedenken gegen das Wiener Gasgesetz und die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 23. Dezember 1986, LGBl. Nr. 2/1987, hat der Beschwerdeführer bereits an den Verfassungsgerichthof herangetragen. Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bedenken laut seinen Beschlüssen vom 29. September 1987, B 706/97-6 und B 940/97-6, nicht geteilt. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht keine weiteren Argumente, die für die Anfechtbarkeit dieser Bestimmungen sprechen würden.

Da sich diese Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

ad 2.) Hinsichtlich des Problemkreises, ob der Beschwerdeführer Inhaber der Gasanlage ist, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Dem Beschwerdevorbringen, daß § 6 Abs. 2 des Wiener Gasgesetzes auf eine "vom Gasversorgungsunternehmen belieferte" Gasanlage abstellt, die gegenständliche Anlage aber wegen der Trennung von der Hausanschlußleitung am Hauptrohr "nicht vom Gasversorgungsunternehmen beliefert" worden sei, ist zu entgegnen, daß es im Sinne der zitierten Bestimmung darauf ankommt, ob eine Gasanlage grundsätzlich vom Gasversorgungsunternehmen beliefert wird, im Gegensatz etwa zu Anlagen, die ohne Anschluß an die Versorgungsleitung (Hauptrohr) mittels Propangasflaschen versorgt werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen umfaßt die Leistungsbeschreibung im Titelbescheid nicht den Auftrag, die Hausanschlußleitung des Hauses in ihrer Gesamtheit instandzusetzen, vielmehr lautet der Titelbescheid dahin, daß die Hausanschlußleitung in ihrer Gesamtheit in einen dem Wiener Gasgesetz und den Technischen Richtlinien für die Errichtung, Änderung, Betrieb und Instandsetzung von Niederdruck-Gasanlagen entsprechenden Zustand versetzen zu lassen ist. Damit ist nur zum Ausdruck gebracht, daß die gesamte Hausanschlußleitung nach der Instandsetzung so dicht sein muß, daß sie einer Druckprüfung standhält. Auch in der Vollstreckungsverfügung wurde nicht mehr oder weniger als dieses Erfordernis verlangt, die Vollstreckungsverfügung lautete vielmehr dahingehend, daß mit der Durchführung der erforderlichen Arbeiten die Wiener Stadtwerke-Gaswerke beauftragt wurden, diese Vorgangsweise findet im § 6 Abs. 2 vorletzter Satz des Wiener Gasgesetzes, LGBl. Nr. 17/1954, in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 14/1991, Deckung. Die Beauftragung der Wiener Stadtwerke-Gaswerke mit der Durchführung der laut Titelbescheid vorzunehmenden Instandsetzung widerspricht auch nicht dem Gebot des § 2 Abs. 1 VVG, weil zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes, die nach der zwingenden Vorschrift des § 4 VVG in der Form der Ersatzvornahme zu erfolgen hat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 1152 oben zitierte hg. Judikatur), im Beschwerdefall jenes Unternehmen mit der Instandsetzung beauftragt wurde, das gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Gasgesetzes ohnedies dafür vorgesehen ist. Die Vollstreckungsverfügung bewirkte lediglich, daß die ansonsten durch den Inhaber der Hausanschlußleitung erfolgende zivilrechtliche Auftragserteilung an die Wiener Stadtwerke-Gaswerke durch einen behördlichen Auftrag ersetzt wurde.

Ob die in der Folge tatsächlich durchgeführten Instandsetzungsmaßnehmen selbst insofern gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 2 VVG verstoßen haben, als Arbeiten durchgeführt wurden, die sachverhaltsbezogen nicht notwendig waren, um die Dichtheit der Hausanschlußleitung wieder herzustellen, war in diesem Verfahren nicht zu klären.

Da sich somit auch diese Beschwerde als unbegründet erweist, war auch sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050106.X00

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten