Norm
PVG §41 Abs4Schlagworte
Beschwerdelegitimation von PVO an PVAB; Beschwerdevorlage durch ZA; keine Zuständigkeit der PVAB bei Beschwerdevorlage durch betroffenes PVORechtssatz
Gemäß § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO bei der PVAB wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG beschweren. Nach § 41 Abs. 5 PVG sind solche Beschwerden im Wege des ZA bei der PVAB einzubringen. Die Zuständigkeit der PVAB für die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des PVG durch Organe des DG beschränkt sich daher auf Beschwerden von PVO, die im Wege des zuständigen ZA bei der PVAB eingebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:B5.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020