RS Pvak 2020/1/13 B4-PVAB/19

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litf
GehG §19
VBG §22 Abs1

Schlagworte

Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; vorhandene Mittel für Belohnungen

Rechtssatz

Es ist auch zu bedenken, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Vergabe von Belohnungen, nämlich die Erbringung besonderer Leistungen, die nicht nach anderen Bestimmungen abzugelten sind, zu beachten sind. Weiter ist auch dem Umstand der „vorhandenen Mittel“ (siehe § 19 GehG, der gem. § 22 Abs. 1 VBG auch für VB gilt) wesentliche Bedeutung beizumessen. Diese Voraussetzungen sind auf allen Ebenen des Vollzugs, also sowohl von den „Personalisten“ als auch den Organen der Personalvertretung (PV) zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B4.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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