RS Pvak 2020/1/13 B4-PVAB/19

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litf

Schlagworte

Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen

Rechtssatz

Daran anknüpfend ist vom DA zu bedenken, dass ihm nach § 9 Abs. 1 lit f PVG (nur) die „Mitwirkung“ bei der „Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen“ übertragen ist. „Mitwirken“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch mit anderen Personen (Mitarbeitern) an der Verwirklichung von etwas teilzunehmen. Dem kommt also nicht die Bedeutung zu, dass jede Anregung bzw. jeder vorgebrachte Vorschlag bereits in die Grundsätze aufzunehmen ist. Auch die Verwendung des Begriffes „Grundsätze“ schließt andere Lösungen in Einzelfällen, was schon im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in Einzelfällen geboten sein kann, jedenfalls nicht aus. Wenn bei über 400 Bediensteten der JA angeblich lediglich in zwei namentlich genannten Fällen keine Berücksichtigung bei der Zuerkennung der Belohnungen erfolgt sein sollte, stellt das keinen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit f PVG relevanten Verstoß dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B4.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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