RS Pvak 2020/1/13 B4-PVAB/19

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Veröffentlicht am 13.01.2020
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Norm

PVG §9 Abs1 litf
PVG §9 Abs3 litf

Schlagworte

Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; schriftliche Mitteilung über gewährte Belohnungen

Rechtssatz

Der PV steht ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu; gewährte Belohnungen sind der PV lediglich schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 lit f PVG). Das bedeutet, dass die PV nicht zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt werden sollen; § 9 Abs. 1 lit f PVG zwingt den DL das Belohnungsverfahren zweiteilig durchzuführen; er hat zunächst Grundsätze aufzustellen und der PV mitzuteilen; erst wenn solche feststehen, darf er im Einzelfall Belohnungen bewilligen und anweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:B4.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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