Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Mitwirkung bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen; schriftliche Mitteilung über gewährte BelohnungenRechtssatz
Der PV steht ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu; gewährte Belohnungen sind der PV lediglich schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 lit f PVG). Das bedeutet, dass die PV nicht zu verständigen ist, welche Bedienstete belohnt werden sollen; § 9 Abs. 1 lit f PVG zwingt den DL das Belohnungsverfahren zweiteilig durchzuführen; er hat zunächst Grundsätze aufzustellen und der PV mitzuteilen; erst wenn solche feststehen, darf er im Einzelfall Belohnungen bewilligen und anweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B4.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020