Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Gemeinde Gaaden, vertreten durch Dr. Rudolf Beck, Rechtsanwalt in Mödling, Freiheitsplatz 8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. September 1994, Zl. 10-A/94, betreffend einen Bauauftrag (mitbeteiligte Partei: Monika Paula-Westermayer in Gaaden, vertreten durch Mag. Dr. Karl-Heinz Klema, Rechtsanwalt in Wien I, Rosenbursenstraße 8/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht allein darüber Streit, ob die von der Mitbeteiligten errichtete Garage in einer Baubewilligung vom 23. Mai 1991 keine Deckung findet, weshalb die Gemeindebehörden mit einem Abtragungsauftrag vorgegangen sind, oder ob die Garagenerrichtung jener Baubewilligung entspricht, weshalb die belangte Vorstellungsbehörde den Abbruchsauftrag aufgehoben hat
Die Mitbeteiligte ersuchte mit Schreiben vom 9. April 1991 um die Erteilung der Baubewilligung für "Umbauarbeiten auf dem Grundstück in Gaaden, Böhnelstraße 5". Auf dem Bauansuchen ist ein Zettel mit folgendem Wortlaut angeklebt:
"Mit Frau ..." (= Bauwerberin) "am 11.4.91 gesprochen, daß Situierung der Garage (5 m) nicht möglich. Verhandlung ohne Garage."
Aufgrund der Baubeschreibung war im wesentlichen der Ausbau des Dachgeschosses des bestehenden Hauses und ein entsprechender
Stiegenaufgang vorgesehen. Punkt 10 der Baubeschreibung lautet:
"Im Vorgarten soll eine Pkw-Abstellanlage hergestellt werden.
Fundament: Beton B 160 auf frostfreier Tiefe
Tragendes Mauerwerk: Schalsteine bzw. Hohlblockmauerwerk 25 cm
Decke: Stahlbetondecke mit Grasdachaufbau
Fußboden: Flüssigkeitsdichter Estrich mit ebensolcher
Benzinfanggrube für
einen Tankinhalt"
Der Einreichplan weist diese freistehende Garage mit den Ausmaßen von 3,75 m x 6,50 m unmittelbar an der Böhnelstraße aus. Der Garagenboden ist tiefergelegt als der Erdgeschoßboden des Hauses.
Die Ladung der Parteien zur Bauverhandlung enthält folgende Beschreibung des Verhandlungsgegenstandes:
"Sie haben am 1991.04.09 um baubehördliche Baubewilligung für Zu- und Umbauarbeiten (Ausbau des Dachgeschosses) auf dem Bauplatz in Gaaden, Parz. Nr. Bfl. 83, EZ 71, KG Gaaden angesucht."
In der Sachverhaltsdarstellung anläßlich der Bauverhandlung vom 2. Mai 1991 wurde unter der Überschrift "Baubeschreibung" u.a.
ausgeführt:
"Die Neuerrichtung einer Garage ist vorgesehen und zwar an der
Grundgrenze zur Böhnelstraße."
Der bautechnische Sachverständige stellte fest, daß bei
Einhaltung der von ihm vorgeschlagenen Auflagen kein Einwand bestünde; das Formblatt, das der Sachverständige hiefür verwendete, enthielt vorgedruckt 24 Auflagen, wovon 17 durch Bezifferung als anwendbar hervorgehoben wurden, während 7 dort angeführte Auflagen nicht gelten sollten. Die mit "16" bezeichnete Auflage lautet:
"16) Für die Errichtung der Garage bzw. des Autoabstellplatzes gelten die Bestimmungen der NÖ Garagenordnung, LGBl. 8200/3-0.
Hinweise für Ausführung: Wände und Decken, die Garagen samt ihren brandgefährdeten Nebenräumen einschließen, sowie alle sonstigen tragenden Teile, wie Stützen und Unterzüge, müssen zumindest brandbeständig sein. Nichttragende Zwischenwände müssen zumindest brandhemmend sein oder aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein. Tore, Türen und Fenster müssen brandhemmend ausgeführt werden oder aus nicht brennbaren Baustoffen sein. Der Fussboden muss flüssigkeitsdicht mit einem Gefälle zu einer Sammelgrube ausgeführt sein, die Sammelgrube muß die Aufnahme eines Tankinhaltes gewährleisten und ist in Tornähe herzustellen. Es muss eine Querdurchlüftung vorhanden sein, die ins Freie führt und hat diese Luftöffnung 200 cm2 zu betragen. Diese Öffnungen sind zur Hälfte in Deckennähe zur Hälfte unmittelbar über dem Fussboden anzubringen. Für erste Feuerlöschhilfe ist ein Handfeuerlöscher mit einem Mindestfüllgewicht von 6 kg an leicht erreichbarer Stelle anzubringen. Sollten in der Garage Fahrzeuge mit Flüssigkeitsantrieb eingestellt werden, wird auf die Einhaltung des § 21 der NÖ Garagenordnung verwiesen."
Unter der Überschrift "Schlußfeststellung" heißt es im Verhandlungsprotokoll:
"Unter Hinweis auf die Stellungnahme des BSV wird der Umbau am bestehenden Objekt als auch die beabsichtigte abgesenkte Garage genehmigt. ..."
Mit Bescheid vom 23. Mai 1991 erteilte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde aufgrund des Ansuchens und des Ergebnisses der Verhandlung die Baubewilligung "für die Zu- und Umbauarbeiten (Ausbau des Dachgeschosses) auf dem Grundstück in der KG Gaaden, Grundstücksnummer BFL 83, EZ 71".
Der Bescheidspruch enthält weiters die Anordnung, daß die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen gemäß § 96 der NÖ Bauordnung 1976 (Baubeschreibung, Pläne usw.) zu erfolgen habe und daß die in der Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1976 genauestens einzuhalten seien. Der Einreichplan enthielt den Vermerk, daß er mit Bescheid vom 23. Mai 1991 genehmigt wurde.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 1991 wurde die Baubewilligung aufgrund eines Ansuchens geändert, weil anstelle von Dachflächenfenstern die Errichtung einer Dachgaupe begehrt wurde. Der dazu vorgelegte Plan bezog sich nur auf diese Änderung.
Am 16. November 1993 fand eine "besondere Beschau" wegen der auf dem Baugrundstück errichteten Garage statt. Der Verhandlungsleiter verwies dabei zunächst auf das Telefonat vom 11. April 1991 mit der Mitbeteiligten, wonach die Garage nicht verhandelt werden könne, da die Situierung nicht den Bebauungsvorschriften (5 m - Abstand) entspreche. Allen Teilnehmern an der Bauverhandlung hätte klar sein müssen, daß die Garage nicht Gegenstand der Bauverhandlung war, sondern vorerst nur ein Abstellplatz vorzusehen war; auch der Punkt 16 der Auflagen sei so zu verstehen gewesen. Bei der Verhandlung sei auch besprochen worden, daß die Garage 5 m von der Straßenfluchtlinie abgerückt und unter die Fensterebene des umzubauenden Hauses abgesenkt werden könne. So sei die Schlußfeststellung zu verstehen, daß eine "abgesenkte Garage" genehmigt werden könne. Die Mitbeteiligte hätte noch Pläne beibringen sollen; dies sei nicht erfolgt, sodaß am 23. Mai 1991 der Baubewilligungsbescheid ausgestellt wurde, in dessen Spruch nur Zu- und Umbauarbeiten, nämlich der Ausbau des Dachgeschosses, genehmigt worden sei.
Bei dieser Verhandlung erklärte die Mitbeteiligte, daß die Garage Gegenstand des Bauansuchens und der Baubeschreibung und der Bauverhandlung gewesen sei. Die Mitbeteiligte habe im Vertrauen auf den bewilligten Plan, der ihr mit dem Genehmigungsvermerk ausgefolgt worden sei, die Garage errichtet.
Der Bausachverständige erklärte bei dieser Verhandlung, daß die Garage seinerzeit ausgeklammert worden sei, daß aber Alternativstandorte für die Garage besprochen worden seien. Ein bei der Verhandlung anwesender Gemeinderat erinnerte sich an Diskussionen über die Situierung und allfällige Absenkung der Garage; er habe das Verhandlungsergebnis so aufgefaßt, daß nur eine 5 m abgerückte, abgesenkte Garage errichtet werden könne.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 1994 erteilte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Gemeinde der Mitbeteiligten den Auftrag, die Garage bis 31. Mai 1994 abzubrechen. Die Garage sei nicht mitverhandelt worden und der Baubewilligungsbescheid habe sich nicht auf die Garage bezogen. Gemäß § 3 Abs. 1 der örtlichen Bebauungsvorschriften dürfe im vorderen Bauwich kein Nebengebäude errichtet werden. Die Tiefe des vorderen Bauwichs betrage laut rechtskräftigem Bebauungsplan 5 m. Die Garage sei weder genehmigt, noch dürfe die fehlende Bewilligung erteilt werden, weshalb mit einem Abbruchauftrag gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ BauO vorzugehen gewesen sei.
In ihrer Berufung verwies die Mitbeteiligte auf den Plan, die Baubeschreibung und auf die Erwähnung im Verhandlungsprotokoll, daß die Neuerrichtung der Garage an der Grundgrenze vorgesehen sei.
Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Gemeinde gab mit Bescheid vom 13. April 1994 dieser Berufung keine Folge. Hingewiesen wurde im wesentlichen darauf, daß nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachse. Der Spruch beziehe sich aber nur auf Zu- und Umbauarbeiten und den Ausbau des Dachgeschosses. Der Satz im Verhandlungsprotokoll, "Die Neuerrichtung einer Garage ist vorgesehen und zwar an der Grundgrenze zur Böhnelstraße", sei nicht in den Spruch des Baubewilligungsbescheides eingeflossen, sondern allenfalls in die Begründung; zufolge Rechtskraft der Baubewilligung sei der Widerspruch zwischen Spruch und Begründung heute nicht mehr relevierbar. Der Schlußsatz im Verhandlungsprotokoll beziehe sich auf eine "beabsichtigte abgesenkte" und nicht auf eine "eingerechte" Garage.
Dagegen erhob die Mitbeteiligte Vorstellung. Die Niederösterreichische Landesregierung betraute mit Schreiben vom 13. Juni 1994 die Bezirkshauptmannschaft Mödling mit der Entscheidung über die Vorstellung gemäß § 116 Abs. 2 der NÖ BO 1976, LGBl. 8200-11.
Mit dem angefochtenen Bescheid behob die belangte Behörde den Bescheid des Gemeinderates der Beschwerdeführerin und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück. Der Spruch des Baubewilligungsbescheides vom 22. Mai 1991 enthalte den Satz, daß die Ausführungen entsprechend den Antragsbeilagen (Baubeschreibung, Pläne) zu erfolgen haben und die in der Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung angeführten Auflagen und die einschlägigen Bestimmungen der NÖ Bauordnung genauestens einzuhalten seien. Da sich aus der Verhandlungsschrift nicht eindeutig etwas anderes entnehmen lasse, sei die Garage Teil des bewilligten Bauvorhabens, zumal sie sich sowohl in der Baubeschreibung als auch im Einreichplan als farblich gekennzeichnete Neuerrichtung finde und schließlich in der Verhandlungsschrift mehrfach erwähnt sei. Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides sei es weder maßgebend, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der Inhalt objektiv zu verstehen sei. Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Baubewilligung auch den Neubau der Garage erfaßte, weshalb der auf § 113 Abs. 2 Z. 3 lit. a NÖ BauO gestützte Bauauftrag rechtswidrig war.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gemeinde gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und allenfalls wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Niederösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die Mitbeteiligte, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 116 Abs. 2 NÖ BauO 1976 (hier in der Fassung LGBl. 8200-6; BO) kann gegen einen Bescheid des Gemeinderates die Vorstellung gemäß § 61 NÖ Gemeindeordnung erhoben werden. Die Landesregierung kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft mit der Durchführung des Verfahrens und der Entscheidung in ihrem Namen betrauen.
Eine derartige Zuständigkeitsübertragung ist hier erfolgt, wobei sich die NÖ Landesregierung in ihrem Schreiben vom 13. Juni 1994 auf keinen der im Gesetz angeführten Gründe berufen hat. Eine derartige Zuständigkeitsübertragung im Einzelfall ist eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. September 1996, Zl. 95/05/0231, m.w.N.). Abgesehen davon, daß die Zweckmäßigkeit der Delegierung an die örtlich näher gelegene Bezirkshauptmannschaft auf der Hand liegt (hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0035), konnte auch im vorliegenden Vorstellungsverfahren, in dem primär Rechtsfragen zu lösen waren, nicht ausgeschlossen werden, daß bei der Prüfung verfahrensrechtlicher Rügen unter Umständen hätten Ermittlungen stattfinden müssen (z.B. durch Befragung der an der Verhandlung vom 23. Mai 1991 beteiligten Personen). Es kann daher der Auffassung, die vorliegende Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorstellung an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft sei im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis gelegen, nicht entgegengetreten werden (vgl. abermals das schon zitierte Erkenntnis vom 17. September 1996).
Der gemäß § 118 Abs. 3 BO schriftlich zu erlassende Baubewilligungsbescheid muß gemäß § 100 Abs. 1 BO neben der Entscheidung über das Ansuchen die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, enthalten.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Die Gemeindebehörden stehen im vorliegenden Fall auf dem Standpunkt, daß die gegenständliche Baubewilligung nur über den Ausbau des Dachgeschosses, nicht aber über die Garage abgesprochen hätte. Daß der Spruch dieses Bescheides die Trennung nicht deutlich gemacht habe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1966, Slg.Nr. 6.934/A), sei zwar eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides, die aber durch die Rechtskraft geheilt sei.
Die Absicht des Bürgermeisters, das Bauverfahren zu trennen, findet allerdings in den Aktenunterlagen keine Deckung. Auch wenn im Zusammenhang mit dem Telefonat vom 11. April 1991 eine derartige Absicht bestanden haben sollte, ergibt die Niederschrift eindeutig, daß auch über die Garage verhandelt wurde. Hingegen ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll nicht, daß eine Entscheidung über die Garage vorbehalten worden wäre. Die Verhandlungsschrift ist aber nach dem Spruch des Bescheides ein wesentlicher Bestandteil desselben. Weiters enthält der Spruch des Bescheides die Anordnung, daß das Vorhaben entsprechend der Baubeschreibung und der Pläne auszuführen ist. Weder die Baubeschreibung noch die Pläne enthalten einen Abstellplatz, vielmehr ist dort eindeutig nur von einer Garage die Rede und ist diese im Plan dargestellt.
Für den Verwaltungsgerichtshof besteht kein Zweifel, daß der objektive Bescheidinhalt auch die Garage mitumfaßt hat. Es wäre Sache der Baubehörde gewesen, die Trennung in der Verhandlung oder im Bescheidspruch klarzulegen und - wie dies etwa im vorliegenden Auswechslungsplan hinsichtlich der Benützungsbewilligung geschehen ist - auch im Plan deutlich zu machen, daß die Garage nicht bewilligt ist. All dies ist hier nicht geschehen, sodaß von einer genehmigten Garage auszugehen ist. Der Bauauftrag entbehrt daher der Rechtsgrundlage.
Da die belangte Behörde sohin zu Recht mit einer Aufhebung vorgegangen ist, erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 1. September 1998
Schlagworte
Änderung der ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050328.X00Im RIS seit
20.11.2000