RS Lvwg 2019/12/11 LVwG-AV-647/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AWG NÖ 1992 §9 Abs2
AWG NÖ 1992 §11 Abs7
BAO §252

Rechtssatz

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs 7 NÖ AWG hat der Verbandsobmann eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Ob bei einem konkreten Fall eine solche Ausnahmebewilligung in Frage kommt, kann nur nach entsprechender Antragstellung in einem ordentlichen Verfahren geklärt werden. Als „Wohngebäude“ iSd § 11 Abs 7 NÖ AWG gilt dabei grundsätzlich ein baurechtlich bewilligtes und nutzbares Gebäude.

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Zuteilungsbescheid; Ausnahmebewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.647.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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