Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
AWG NÖ 1992 §9 Abs2Rechtssatz
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs 7 NÖ AWG hat der Verbandsobmann eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Ob bei einem konkreten Fall eine solche Ausnahmebewilligung in Frage kommt, kann nur nach entsprechender Antragstellung in einem ordentlichen Verfahren geklärt werden. Als „Wohngebäude“ iSd § 11 Abs 7 NÖ AWG gilt dabei grundsätzlich ein baurechtlich bewilligtes und nutzbares Gebäude.
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Zuteilungsbescheid; Ausnahmebewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.647.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020