Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
AWG NÖ 1992 §9 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 11 Abs 6 NÖ AWG sind die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Das NÖ AWG stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vgl VwGH 95/07/0091).
Schlagworte
Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Zuteilungsbescheid; Ausnahmebewilligung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.647.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020