RS Lvwg 2019/12/11 LVwG-AV-647/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AWG NÖ 1992 §9 Abs2
AWG NÖ 1992 §11 Abs7
BAO §252

Rechtssatz

Gemäß § 11 Abs 6 NÖ AWG sind die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem so festzusetzen, dass in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfasst werden kann. Das NÖ AWG stellt dabei nicht auf den konkret, sondern auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll ab. Das NÖ AWG verlangt daher von der Behörde nicht eine konkrete Erhebung des in jedem Haushalt tatsächlich anfallenden Mülls (vgl VwGH 95/07/0091).

Schlagworte

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallwirtschaftsgebühr; Zuteilungsbescheid; Ausnahmebewilligung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.647.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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