Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Zwar sind für die Entziehung einer Gewerbeberechtigung weder die Ursachen für die zur Verurteilung führende Straftat noch die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Verurteilten maßgeblich. Gerade das der Straftat zugrundeliegende Motiv (zB Geldmangel) kann jedoch gemeinsam mit dem sich aus der Straftat manifestierenden Charakter Anlass zur Befürchtung geben, der Betreffende werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen (vgl VwGH 2005/04/0206).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.994.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020