Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.01.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1Rechtssatz
Nach der Systematik des § 13 Abs 1 Z 1 GewO ist eine Gewerbeberechtigung dann zu entziehen, wenn kumulativ die beiden folgenden Tatbestandselemente vorliegen, nämlich eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Deliktes und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Bei der nach § 87 Abs 1 Z 1 zweiter Halbsatz GewO durchzuführenden Prognoseentscheidung reicht es zur Verneinung des Vorliegens dieses Tatbestandes nicht aus, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist, sondern ist vielmehr entscheidend, dass die in der durch die fragliche Straftat manifestierten Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl VwGH 2001/05/0072).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Handelsgewerbe; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Prognoseentscheidung; Straftat;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.994.001.2019Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020