TE OGH 2019/11/28 2Ob151/19y

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Veröffentlicht am 28.11.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. E***** K***** D*****, wegen „Wiederaufnahme“ des Verfahrens AZ ***** des Bezirksgerichts Bregenz, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den als Abänderungsantrag zu wertenden „Wiederaufnahmeantrag“ des Mag. K***** D***** nicht zuständig.

Der Abänderungsantrag wird an das Bezirksgericht Bregenz überwiesen.

Text

Begründung:

In dem im Kopf bezeichneten Verlassenschaftsverfahren fasste das Erstgericht mit Beschluss vom 10. 5. 2019, ON 1629, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 21. 5. 2019, ON 1641, (neben anderen Verfügungen) den Einantwortungsbeschluss, der vom Rekursgericht mit Beschluss vom 30. 7. 2019 bestätigt wurde. Ein dagegen erhobener außerordentlicher Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Senats vom 19. 9. 2019 mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Einer der Rechtsmittelwerber, der Erbe Mag. K***** D*****, stellt nun einen an den Obersten Gerichtshof gerichteten „Wiederaufnahmeantrag gemäß § 530 ZPO“, mit dem er die Aufhebung des Einantwortungsbeschlusses beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung dafür nicht zuständig.

Da es sich im vorliegenden Fall bei dem Verfahren, das der Antragsteller neu aufrollen will, um ein außerstreitiges Verlassenschaftsverfahren handelt, sind hier nicht die vom Antragsteller angezogenen Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahme (§§ 530 ff ZPO), sondern die dem Wiederaufnahmeverfahren der ZPO entsprechenden Bestimmungen der §§ 72 bis 77 AußStrG über den Abänderungsantrag anzuwenden. Eine unrichtige Benennung eines Rechtsmittels (hier: Rechtsbehelfs) hindert nicht dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise (RS0036258). Der vom Antragsteller so bezeichnete „Wiederaufnahmeantrag“ ist somit als Abänderungsantrag iSd §§ 72 bis 77 AußStrG zu behandeln. Nach der Bestimmung des § 76 Abs 1 AußStrG ist ein solcher Antrag bei dem Gericht einzubringen, das zuletzt in erster Instanz als erkennendes Gericht tätig war. Dieses hat gemäß § 76 Abs 2 AußStrG über den Abänderungsantrag zu entscheiden, auch wenn der abzuändernde Beschluss von einem Gericht höherer Instanz gefällt wurde.

Der Oberste Gerichtshof ist demnach zur Behandlung des Abänderungsantrags funktionell nicht zuständig. Dieser ist gemäß § 44 Abs 1 JN dem dafür zuständigen Erstgericht zu überweisen (2 Ob 170/07z = RS0122775).

Textnummer

E127095

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00151.19Y.1128.000

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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