TE Vwgh Beschluss 2019/12/4 Ra 2017/16/0162

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2019
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art133 Abs4
FamLAG 1967 §26
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des C S in W, vertreten durch Dr. Gertraud Hofer, Rechtsanwältin in 7400 Oberwart, Hauptplatz 11, Atrium Top 12, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. August 2017, Zl. RV/7105437/2015, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für September 2013 bis Oktober 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 2. März 2015 forderte das Finanzamt vom Revisionswerber die für seine beiden Kinder bezogene Familienbeihilfe (Differenzzahlung) sowie den Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum September 2013 bis Oktober 2014 zurück. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundefinanzgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt und der Stellung eines Vorlageantrags durch den Revisionswerber - ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig. 3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe seine Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen. Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber sich in der anlässlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung vom 19. September 2014 zur Leistung von Geldunterhalt ab 1. Oktober 2014 verpflichtet und zugestimmt habe, dass sich die Kinder ab diesem Zeitpunkt hauptsächlich bei der Kindesmutter aufhielten, könne nicht geschlossen werden, dass dieser Zustand bereits ab September 2013 bestanden habe.

6 Dabei lässt die Revision außer Acht, dass das Bundesfinanzgericht die Feststellung, wonach der Revisionswerber im Rückforderungszeitraum nicht mit seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, vor allem auf die Angaben der Kindesmutter in ihrem Antrag auf Differenzzahlung für die beiden Kinder ab September 2013 und die Feststellung im Scheidungsurteil vom 19. September 2014 zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft gestützt hat. Warum das Bundesfinanzgericht die Angaben der Kindesmutter, dass sie allein für die mit ihr im Haushalt in Ungarn lebenden Kinder sorge und der Revisionswerber, mit dem sie in Scheidung lebe, nur mehr in Österreich aufhältig sei, durch die spätere Feststellung im Scheidungsurteil vom 19. September 2014, wonach "(d)ie eheliche Lebensgemeinschaft der Prozessteile (...) vor zwei Jahren sich auf alles erstreckend abgebrochen (worden sei)", nicht bestätigt hätte sehen dürfen, zeigt die Revision aber nicht auf.

7 Im revisionsgegenständlichen Fall kann dahingestellt bleiben, ob - wie im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird - Sachverhaltskonstellationen denkbar sind, in denen die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes zu beiden Elternteilen trotz Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft fortbesteht, ist das Bundesfinanzgericht doch in nicht unvertretbarer Weise den Ausführungen der Kindesmutter gefolgt, wonach der Revisionswerber im Rückforderungszeitraum nur mehr in Österreich (und somit nicht am Wohnort der Kinder in Ungarn) aufhältig gewesen sei.

8 Wenn in der Revision weiters gerügt wird, das Bundesfinanzgericht habe die Behauptungen des Revisionswerbers, wonach er im Rückforderungszeitraum durch die Zurverfügungstellung der Wohnung sowie durch die Zahlung der Betriebs- und der Lebenshaltungskosten umfangreiche Naturalleistungen an die Kinder erbracht habe, nicht berücksichtigt, genügt der Hinweis, dass Unterlagen dazu - trotz entsprechender Aufforderung - im gesamten Verfahren nicht vorgelegt wurden.

9 In der Revision wird abschließend eine Verletzung der Manuduktionspflicht sowie der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitserforschung gerügt. Der Revisionswerber legt jedoch nicht dar, welches Vorbringen er erstattet und welche Unterlagen er in diesem Fall vorgelegt hätte, sodass es den behaupteten Verfahrensfehlern schon an der Darlegung der Relevanz mangelt. 10 In der Revision werden daher insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am 4. Dezember 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017160162.L00

Im RIS seit

07.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten