Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.01.2020Norm
WRG 1959 §41Rechtssatz
Beim Begriff der „Neuerung“ spielt die zeitliche Dimension keine Rolle. Auch die langjährige Aufrechterhaltung eines konsenslosen Zustandes vermittelt nicht das Recht zu dessen Beibehaltung und der Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde nicht sofort gegen einen konsenslosen Zustand einschreitet, macht ein späteres Einschreiten nicht unzulässig, da es eine „Verjährung“ konsensloser Zustände nicht gibt (vgl VwGH 99/07/0136). Ebenso wenig existiert das Rechtsinstitut der „Ersitzung“ öffentlich-rechtlicher Befugnisse, wie sie mit wasserrechtlichen Bewilligungen vermittelt werden.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Entfernungsauftrag; Uferbefestigung; Schutzwasserbau; Regulierungswasserbauten; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1402.001.2019Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020