Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.01.2020Norm
WRG 1959 §41Rechtssatz
Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Entfernungsauftrag; Uferbefestigung; Schutzwasserbau; Regulierungswasserbauten; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1402.001.2019Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020