RS Lvwg 2020/1/14 LVwG-AV-1402/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.01.2020

Norm

WRG 1959 §41
WRG 1959 §138
VwGVG 2014 §28 Abs3

Rechtssatz

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es in erster Linie, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebend Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG); welcher Sachverhalt „maßgebend“ im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ist, hängt von den für die zu treffende Entscheidung relevanten Rechtsvorschriften ab. Die Behörde hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Klaren zu sein, unter dem Gesichtspunkt welcher Rechtsvorschriften eine Verwaltungsangelegenheit zu prüfen ist, und danach ihre Ermittlungstätigkeit auszurichten.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Entfernungsauftrag; Uferbefestigung; Schutzwasserbau; Regulierungswasserbauten; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1402.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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